Autor Thema: Eingruppierung nach Erfüllung der Prüfungspflicht  (Read 2578 times)

wenwirer

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Beschäftigter hat am 1.5.2016 Tätigkeiten nach BAT VIb FG 1a übernommen.
Eingruppierung in EG 5 (bisherige Eingruppierung)  zzgl.  Zulage nach Anl.3 BAT, da Prüfungspflicht nicht erfüllt.

Am 1.10.2018 Prüfung bestanden.
Eingruppierung nach Vorbem. Nr. 7 Abs. 4 zur Entgeltordnung in EG 6.
EG 7 wird verweigert, da in 2017 kein Antrag nach 29b gestellt worden war.

Ist das so ok?

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Erfüllung der Prüfungspflicht
« Antwort #1 am: 05.12.2018 15:59 »
Nein. Die Eingruppierung findet nach bestandener Prüfung statt, mithin nach den dann geltenden Regelungen. Ein Antrag konnte überhaupt nicht gestellt werden, da sich vor Bestehen der Prüfung keine höhere Entgeltgruppe ergab. Zudem war ab dem 01.01.2017 keine Zulage nach Anl. 3 BAT mehr zu zahlen, da die Rechtsgrundlage entfallen war. Vielmehr war seitdem die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO zu zahlen.