Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
Lou:
Guten Abend,
ich benötige fachkundigen Rat bezüglich der folgenden Sitzation:
Ich bin seit 01.01.2015 bei einem kommunalen Arbeitgeber in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert, befinde mich aktuell in Stufe 3 der genannten Entgeltgruppe. Meine Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.
Zum 01.01.2019 wechsele ich zu einem anderen kommunalen Arbeitgeber. Meine auszuübende Tätigkeit ist mit E9a bewertet (Personalsachbearbeitung). Da ich in Bezug auf meine neue Tätigkeit keine einschlägige Berufserfahrung vorweisen kann, erfolgt die Eingruppierung in Stufe 1.
Nun stellt sich mir die Frage, ob die erworbene Berufserfahrung vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 berücksichtigt werden ksnn kann oder soll, falls ich wieder im Bereich Haushalt/Jahresabschluss eingesetzt wäre?
Aus den bekannten gesetzlichen Regelungen geht leider keine eindeutige Antwort hervor. Daher bin ich über jede konstruktive Rückmeldung dankbar.
Spid:
Anspruch besteht nur auf die Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung bis Stufe 3. Diese kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren EG erlangt werden. Förderliche Berufserfahrung kann anerkannt werden.
Auf welche „gesetzlichen Regelungen“ nimmst Du Bezug?
Lou:
Ehrlich gesagt habe ich mich an § 16 Abs. 2 TVÖD festgebissen.
Aber deine Aussage bestätigt das, was ich ohnehin erwartet habe.
Spid:
Nun, der TVÖD ist ein Tarifvertrag und kein Gesetz. §16 Abs. 2 TVÖD ist die zutreffende Norm für die Stufenzuordnung bei Einstellung.
Lou:
Das ist natürlich richtig, entschuldige bitte meine unzutreffende Aussage. An dem § 16 TVÖD habe ich mich festgebissen in Bezug auf meine Stufenzuordnung bei Neueinstellung zum 01.01.2019.
Auf welche Norm beziehst du dich, wenn ich innerhalb eines Arbeitgebers zwischen zwei gleichwertigen, mit E9a bewerteten Stellen, wechsele und meine in Entgeltgruppe 6 erworbene Berufserfahrung förderlich ist?
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