Autor Thema: Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe  (Read 3405 times)

Lou

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Guten Abend,

ich benötige fachkundigen Rat bezüglich der folgenden Sitzation:

Ich bin seit 01.01.2015 bei einem kommunalen Arbeitgeber in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert, befinde mich aktuell in Stufe 3 der genannten Entgeltgruppe. Meine Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.

Zum 01.01.2019 wechsele ich zu einem anderen kommunalen Arbeitgeber. Meine auszuübende Tätigkeit ist mit E9a bewertet (Personalsachbearbeitung). Da ich in Bezug auf meine neue Tätigkeit keine einschlägige Berufserfahrung vorweisen kann, erfolgt die Eingruppierung in Stufe 1.

Nun stellt sich mir die Frage, ob die erworbene Berufserfahrung vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 berücksichtigt werden ksnn kann oder soll, falls ich wieder im Bereich Haushalt/Jahresabschluss eingesetzt wäre?

Aus den bekannten gesetzlichen Regelungen geht leider keine eindeutige Antwort hervor. Daher bin ich über jede konstruktive Rückmeldung dankbar. 


Spid

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Antw:Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
« Antwort #1 am: 05.12.2018 21:43 »
Anspruch besteht nur auf die Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung bis Stufe 3. Diese kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren EG erlangt werden. Förderliche Berufserfahrung kann anerkannt werden.

Auf welche „gesetzlichen Regelungen“ nimmst Du Bezug?
« Last Edit: 05.12.2018 22:10 von Spid »

Lou

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Antw:Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
« Antwort #2 am: 05.12.2018 22:07 »
Ehrlich gesagt habe ich mich an § 16 Abs. 2 TVÖD festgebissen.
Aber deine Aussage bestätigt das, was ich ohnehin erwartet habe.

Spid

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Antw:Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
« Antwort #3 am: 05.12.2018 22:13 »
Nun, der TVÖD ist ein Tarifvertrag und kein Gesetz. §16 Abs. 2 TVÖD ist die zutreffende Norm für die Stufenzuordnung bei Einstellung.

Lou

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Antw:Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
« Antwort #4 am: 06.12.2018 07:47 »
Das ist natürlich richtig, entschuldige bitte meine unzutreffende Aussage. An dem § 16 TVÖD habe ich mich festgebissen in Bezug auf meine Stufenzuordnung bei Neueinstellung zum 01.01.2019.

Auf welche Norm beziehst du dich, wenn ich innerhalb eines Arbeitgebers zwischen zwei gleichwertigen, mit E9a bewerteten Stellen, wechsele und meine in Entgeltgruppe 6 erworbene Berufserfahrung förderlich ist?

Spid

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Antw:Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
« Antwort #5 am: 06.12.2018 07:54 »
Da das nicht Bestandteil Deiner Sachverhaltsschilderung war, bezog sich meine Aussage naheliegenderweise auch nicht darauf.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Berücksichtigung erreichter Stufe
« Antwort #6 am: 06.12.2018 11:46 »
Auf welche Norm beziehst du dich, wenn ich innerhalb eines Arbeitgebers zwischen zwei gleichwertigen, mit E9a bewerteten Stellen, wechsele und meine in Entgeltgruppe 6 erworbene Berufserfahrung förderlich ist?

Also du bist von der E6 Stelle zur E9a Stelle gewechselt (neuer AG).
Und dann würdest evtl. jetzt bei deinem neuem AG von einer EG9a Stelle zu einer anderen EG9a Stelle wechseln?
Und dein neuer (jetzt dann alter) AG soll (möchte)  dir förderliche Zeiten anerkennen,  weil du eben Erfahrung aus deinem alten Job mitbringst.

Stumpf gesagt ginge es natürlich nur zum 1.1.19, dass er dir förderliche Zeiten anerkennt (wenn er will), aber offensichtlich will er nicht und zwingen kannst du ihn nicht.