Die Frage betrifft die Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD.
Ich bin als Angestellter bei einem kommunalen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt (VKA TvöD). Ich bin verheiratet und wir haben ein Kind im Alter von 2 Jahren. Das Kind hat einen Krippenplatz, welcher täglich ca. 3h genutzt werden kann. Meine Frau ist noch immer ohne Arbeit bzw. in Elternzeit.
Ich musste nunmehr für 3 Tage die kurzfristige Betreuung übernehmen, da meine Frau ins Krankenhaus musste.
Daraufhin habe ich für diese 3 Tage eine Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD bei meinem Arbeitgeber beantragt. (Diese hatte ich auch schon kurz nach der Geburt bei einem anderen kommunalen Arbeitgeber erhalten.)
Mein Arbeitgeber lehnt diese Arbeitsbefreiung jedoch ab. Es wird begründet, dass in meinem Fall lediglich die Krippe eine Betreuungsperson i.S. d. TVöD darstellt und nicht meine Frau. Des Weiteren liegt auch keine Krankschreibung des Kindes vor, welche eine Arbeitsbefreiung erforderlich mache. Ich könne dies ja im Rahmen des Gleitzeit verwirklichen.
Die Antragstellung erfolgte im Voraus schriftlich, nach mündlicher Ablehnung über Vorgesetzte und Rücksprache mit dem Personalrat. Eine Kontaktaufnahme zu meiner Person erfolgte nur in Form der Ablehnungsbescheide. Rückfragen des Personalamtes zu meinen persönlichen Verhältnissen liefen ausschließlich über meine Vorgesetzte. Einen Nachweis über den Krankenhausaufenthalt habe ich vorgelegt.
Meine Frage:
Ist die Aussage des Arbeitgebers korrekt und/oder wie ist
die rechtliche Situation/Bewertung des § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD? Wer zählt als Betreuungsperson?
Vielen Dank!