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Höhergruppierung Rückwirkend

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Matthias:
Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir bezüglich meiner genehmigten Höhergruppierung einige Fragen beantworten. Zunächst einmal zur Ausgangslage.

Seit 2012 habe ich einen Arbeitsvertrag bei einer Stadtverwaltung nach TVöD, EG 8.

Mitte Februar dieses Jahres habe ich einen Antrag auf Neubewertung der Stelle gestellt, da die Aufgaben meines Erachtens eher der TG 9a zugeordnet werden sollten. Damit bei der Neubewertung die Stufe (4) auch weiterhin beibehalten wird, habe ich den Antrag nicht im Jahr 2017 gestellt.

Nun kam die Bestätigung seitens der Dienststelle, dass die Stelle in der 9a bewertet wird- allerdings erst ab 01.03.2018.

Wäre nach §37 TVöD die Stelle nicht rückwirkend 6 Monate vor der Antragstellung mit TG 9a zu besolden? Hat hier die Neuschaffung der Tarifgruppe 9 a einen Einfluss, sodass die Rückwirkung eventuell nicht im Jahr 2017 möglich ist? Wenn ja, sollte die Stelle doch aber ab 01.01.2018 als 9a besoldet werden!?

Und wie sieht es mit der bisher erreichten Stufenlaufzeit aus? Läuft diese weiter wie bisher (letzte Aufwertung Ende 2016) oder beginnt die Zeit von neuem?

Vielen Dank schonmal im Voraus :) 

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder erforderlich noch vorgesehen und für den Zeitpunkt der Höhergruppierung völlig unbeachtlich. Irrt der AG hinsichtlich der Eingruppierung, muß er seinen Irrtum zu dem Zeitpunkt korrigieren, zu dem sein Irrtum begann. Daraus resultierende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hingegen verfallen nach sechs Monaten, so sie nicht geltend gemacht wurden.

Lars73:
Wenn die Aufgabe erst ab 1.3.2018 mit E9a bewertet wird gibt es vorher keine Ansprüche. Der Antrag auf Neubewertung der Stelle unterbricht nicht die tariflich Ausschlussfrist. Dazu ist die Forderung der Bezahlung nach Entgeltgruppe X ggf. Stufe Y erforderlich. Dagegen unterliegt die korrekte Eingruppierung keinen Ausschlussfristen.

Wenn dein Arbeitgeber einen Eingruppierungsirrtum sieht hätte er ggf. auch weiter rückwirkend korrigiert werden können. Auch zu einem Zeitraum wo es dann keine stufengleiche Höhergruppierung gewesen wäre.

Wenn du davon ausgehst, dass deine wahrzunehmenden Aufgaben schon vorher mehr als E8 waren kannst du versuchen dies durchzusetzen.

Die Stufenlaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Höhergruppierung neu.

Matthias:
Vielen Dank schon einmal für die Rückmeldungen nur leider versteh ich hier als Laie mehr oder weniger nur Bahnhof.

Grundsätzlich gab es ja zu bis Ende 2016 die TG 9a noch nicht, weshalb man davon ausgehen muss, dass die Stelle erst seit Anfang 2017 falsch eingruppiert ist. Wäre nun eine Forderung auf rückwirkende Zahlung nach TG9a ab 01.01.2017 rechtmäßig?

Anzumerken ist auch noch, dass gleichzeitig eine neue Stellenbeschreibung erstellt wurde, da die alte (mit EG8) nicht mehr alle Tätigkeiten, welche aber tatsächlich seit mehrerer Jahren durchgeführt werden, enthalten hat. Hat dies eventuell Auswirkungen auf eine rückwirkende Anrechnung?

Vielen Dank schonmal vorab :)



Spid:
Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.

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