Autor Thema: Höhergruppierung Rückwirkend  (Read 16130 times)

Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #15 am: 06.12.2018 16:24 »
Ich hege Zweifel daran, daß es sich dabei um einen einzelnen Arbeitsvorgang handelt - und selbst wenn es so wäre, besteht der Arbeitsvorgang wiederum aus Arbeitsschritten, die sich ändern würden. Eine Mitteilungspflicht würde ich erst dann sehen, wenn die Schwelle des §3 NachwG erreicht ist. Wohl aber halte ich es für eine Verpflichtung des AG, regelmäßig auf §13 Abs. 1 TVÖD zu prüfen, um seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen.

Matthias

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #16 am: 06.12.2018 22:31 »
Also hat sich die auszuübende Tätigkeit geändert.

Seh ich es richtig, dass sich damit rückwirkend ein Anspruch auf die Eingruppierung der Stelle nach 9a ergibt zu dem Zeitpunkt, ab dem die tatsächlich ausgeführten Arbeiten denen einer 9a entsprechen?

Vielen Dank nochmal für all eure Antworten.

Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #17 am: 07.12.2018 05:43 »
Nein. Da TB aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert sind und nicht etwa eingruppiert werden, Stellen tariflich unbeachtlich sind sowieso nicht eingruppiert werden, kann es einen solchen Anspruch nicht geben. Du bist aber seit dem Zeitpunkt, zu dem Deine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zu einer Eingruppierung in E9a führte, in E9a eingruppiert. Daraus ergibt sich der Anspruch gegenüber dem AG, durch diesen auch so behandelt zu werden.

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #18 am: 07.12.2018 09:53 »
Ein verpasster Antrag nach §29b TVÜ/VKA könnte dem entgegenstehen, sofern betroffen. Oder ?
Damit wäre solch eine Stelle zwar nach 2016 EG9a, vorher aber EG8. Frist abgelaufen ohne Antrag zu stellen=
kein Anspruch auf Höhergruppierung. In solch einem Falle wäre die Höhergruppierung ein Bonbon ohne
Rechtsanspruch.

Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #19 am: 07.12.2018 10:06 »
Das ist grundsätzlich zutreffend, wenn jedoch ein beiderseitiger Eingruppierungsirrtum zum Nichtstellen des Antrags führte, wäre hier durchaus die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.