Autor Thema: Höhergruppierung nach Elternzeit  (Read 5964 times)

Elternzeit123

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Höhergruppierung nach Elternzeit
« am: 07.12.2018 12:36 »
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:

Ich war von Jan. 2016 bis zum 01.12.2018 in Elternzeit. Seit dem 01.12.2018 bin ich wieder zurück aus dieser, fange aber erst am 01.01.2019 "richtig" an, da ich noch fast 30 Tage Resturlaub aus alten Jahren habe.

In diesen 3 Jahren hat sich auf meiner Stelle einiges getan. Es wurde auf elektronischen Rechnungsdurchlauf umgestellt. Es gibt noch eine weitere Sachbearbeiterin, die die gleiche Tätigkeit ausübt wie ich. Diese hat im Zuge der Einführung des elektronischen Rechnungsdurchlaufes, einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und diesen auch bewilligt bekommen. Da ich davon ausgehe die gleichen Tätigkeiten nach meiner Elternzeit ausüben, würde ich diesen Antrag natürlich auch gern stellen.

Ist das jetzt schon möglich? Bzw. kann ich den Antrag auch im Januar/Februar stellen und dann rückwirkend zum 01.12.2018? Auf der einen Seite weiß ich nicht, in welchem Umfang ich diese Arbeiten auch übertragen bekomme. Auf der anderen hat meine Stelle zu fast 90% diese Tätigkeit ausgemacht...nur wurde sie jetzt eben digitalisiert. Da ich noch nicht einen Tag bisher wieder auf Arbeit war, ist es mir auch gar nicht so angenehm, jetzt schon mit einem Antrag auf Höhergruppierung zu kommen. Geld verschenken möchte ich aber auch nicht...

Vlt. könnt ihr mir hier einen Rat geben...?

« Last Edit: 07.12.2018 12:38 von Elternzeit123 »

Spid

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #1 am: 07.12.2018 12:45 »
Ein Antrag auf Höhergruppierung ist nur in den Fällen des §29b TVÜ-VKA vorgesehen, ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #2 am: 07.12.2018 12:48 »
Erfolgte die Höhergruppierung der Kollegin wegen der Entgeltordnung oder wegen geänderter Aufgaben?

Der Antrag wegen der Entgeltordnung kann jetzt gestellt werden und wäre bis spätestens 1.12.2019 zu stellen.

Wenn es um geänderte Tätigkeiten geht wäre eigentlich kein Antrag nötig. Der Arbeitsgeber müsste dir die Höhergruppierung bzw. die entsprechende Vertragsänderung vorschlagen.

Wenn du die bisherige Eingruppierung für falsch hältst wäre die entsprechend höhere Bezahlung schriftlich einzufordern.

Weißt Du wie deine Kollegin eingruppiert ist (Entgeltgruppe, Abschnitt Entgeltordnung und Fallgruppe)?
Wie bist du eingruppiert (ebenfalls möglichst mit den Angaben oder ggf. mit der früheren Eingruppierung nach BAT)?

Elternzeit123

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #3 am: 07.12.2018 12:56 »
Die Kollegin hatte im Mai 2018 einen Antrag aufgrund der geänderten Tätigkeiten gestellt.

Diesem wurde zugestimmt und sie ist von TVÖD-VKA E 6 (Stufe 2) in die E 7 gestiegen.

Meine Schwangerschaftsvertretung hatte daraufhin ebenfalls einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt (im August 2018)...was da raus gekommen ist, kann ich nicht sagen. Da diese seit 3 Monaten krank geschrieben ist/war.

Nun komme ich ebenfalls mit der E6 (Stufe 4) aus der Elternzeit zurück.

Die Einführung des elektronischen Rechnungsdurchlauf lässt sich auf den 01.12.2017 zurückführen.

Ich befürchte, dass unser Personalamt nicht von alleine handeln wird...außerdem habe ich mal nachgeschaut. Meine nächste Vorrückung in Stufe 5 wäre am 01.03.2019. Bis dahin sollte ich wohl dann noch mit dem Antrag warten, damit ich meine Laufzeit nicht verliere???
« Last Edit: 07.12.2018 13:16 von Elternzeit123 »

Spid

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #4 am: 07.12.2018 13:15 »
Erschütternd, dieses Rumgestümpere... In keinem dieser Fälle war ein Antrag durch den AN zu stellen. Wenn der elektronische Rechnungsdurchlauf Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit ist und zu einer höheren Eingruppierung führt, sind die TB unmittelbar in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Muß die auszuübende Tätigkeit geändert werden und führt dies zu einer anderen Eingruppierung, ist diese Tätigkeitsänderung nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Er hat dann beim an dessen Einverständnis zu beantragen, bis zur Erteilung ist die höherwertige Tätigkeit nicht auszuüben, im Zeitpunkt der Einigung erfolgt die Höhergruppierung. Alternativ kann auch eine Änderungskündigung erfolgen, die jedoch die gleichen hohen Hürden hat wie eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch hier erfolgte die Höhergruppierung unmittelbar ohne Antrag.

Elternzeit123

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #5 am: 07.12.2018 13:21 »
Im groben:
Bisher war es so, dass die Rechnungen auf Papier bei uns eingegangen sind. Diese wurden dann über die Poststelle verteilt und von den jeweiligen Fachbereichen vor kontiert. Danach wurden sie bei uns zum händischen buchen in Papierform abgegeben.

Nun gehen sie in der Poststelle ein, werden eingescannt und gehen digital erst an uns. Wir kontieren digital vor und verteilen noch einmal an die Fachbereiche zum rüberschauen. Dann kommen sie zurück und werden von uns elektronisch gebucht.

Also hätte das Personalamt im Zuge des Antrages aufhorchen und für alle betroffenen Mitarbeiter eine Höhergruppierung vorschlagen müssen...? Das haben sie aber nicht gemacht, sodass bisher jeder einzeln einen Antrag abgegeben hat.
« Last Edit: 07.12.2018 13:32 von Elternzeit123 »

Spid

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #6 am: 07.12.2018 13:30 »
Rumgestümpere. Organisationsversagen. Ich würde mir einen AG suchen, der wenigstens die Basics auf die reihe bekommt. Wenn der AG eine Organisationsmaßnahme durchführt, muß er die Auswirkungen auf die Eingruppierung von vornherein berücksichtigen und entsprechend handeln. Die Entgeltzahlung ist seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Und was wäre gewesen, wenn Ihr gesagt hättet: "Nö, das ist eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, damit bin ich nicht einverstanden." Dann stünde er jetzt mit einem neuen System zur Rechnungsabwicklung da und keinem, der es ausführt.

Elternzeit123

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #7 am: 07.12.2018 13:32 »
Wie gesagt war ich seit Januar 2016 nicht mehr arbeiten und habe mich erst jetzt damit angefangen zu beschäftigen. Also werde ich den AG mal auf seine Pflichten aufmerksam machen müssen...

Wenn ich jetzt darauf aufmerksam mache und das Personalamt dann tätig werden sollte...was passiert mit meiner jetzigen Stufenlaufzeit? Ich werde in 3 Monaten in Stufe 5 aufsteigen...würde ich dann quasi fast 4 Jahre Stufenlaufzeit durch die Höhergruppierung verlieren? Oder wie ist das geregelt?

Spid

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #8 am: 07.12.2018 13:35 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf Deiner Zustimmung. Du kannst ja dem AG signalisieren, daß Du in 3 Monaten gewillt bist, der Tätigkeitsänderung zuzustimmen. Dann erfolgt die Höhergruppierung stufengleich aus Stufe 5.

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #9 am: 10.12.2018 11:11 »
,

Nun komme ich ebenfalls mit der E6 (Stufe 4) aus der Elternzeit zurück.

Meine nächste Vorrückung in Stufe 5 wäre am 01.03.2019.
Ist das wirklich so? Also hast du die Verschiebung durch die Elternzeit mitgerechnet?

Elternzeit123

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #10 am: 11.12.2018 09:08 »
Dies ist bei uns so auf dem Lohnzettel vermerkt...

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung nach Elternzeit
« Antwort #11 am: 11.12.2018 14:26 »
Dies ist bei uns so auf dem Lohnzettel vermerkt...
Tätigkeit schon wieder aufgenommen, oder Lohnzettel von vor der Elternzeit?