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Höhergruppierung nach Elternzeit

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Elternzeit123:
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:

Ich war von Jan. 2016 bis zum 01.12.2018 in Elternzeit. Seit dem 01.12.2018 bin ich wieder zurück aus dieser, fange aber erst am 01.01.2019 "richtig" an, da ich noch fast 30 Tage Resturlaub aus alten Jahren habe.

In diesen 3 Jahren hat sich auf meiner Stelle einiges getan. Es wurde auf elektronischen Rechnungsdurchlauf umgestellt. Es gibt noch eine weitere Sachbearbeiterin, die die gleiche Tätigkeit ausübt wie ich. Diese hat im Zuge der Einführung des elektronischen Rechnungsdurchlaufes, einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und diesen auch bewilligt bekommen. Da ich davon ausgehe die gleichen Tätigkeiten nach meiner Elternzeit ausüben, würde ich diesen Antrag natürlich auch gern stellen.

Ist das jetzt schon möglich? Bzw. kann ich den Antrag auch im Januar/Februar stellen und dann rückwirkend zum 01.12.2018? Auf der einen Seite weiß ich nicht, in welchem Umfang ich diese Arbeiten auch übertragen bekomme. Auf der anderen hat meine Stelle zu fast 90% diese Tätigkeit ausgemacht...nur wurde sie jetzt eben digitalisiert. Da ich noch nicht einen Tag bisher wieder auf Arbeit war, ist es mir auch gar nicht so angenehm, jetzt schon mit einem Antrag auf Höhergruppierung zu kommen. Geld verschenken möchte ich aber auch nicht...

Vlt. könnt ihr mir hier einen Rat geben...?

Spid:
Ein Antrag auf Höhergruppierung ist nur in den Fällen des §29b TVÜ-VKA vorgesehen, ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Lars73:
Erfolgte die Höhergruppierung der Kollegin wegen der Entgeltordnung oder wegen geänderter Aufgaben?

Der Antrag wegen der Entgeltordnung kann jetzt gestellt werden und wäre bis spätestens 1.12.2019 zu stellen.

Wenn es um geänderte Tätigkeiten geht wäre eigentlich kein Antrag nötig. Der Arbeitsgeber müsste dir die Höhergruppierung bzw. die entsprechende Vertragsänderung vorschlagen.

Wenn du die bisherige Eingruppierung für falsch hältst wäre die entsprechend höhere Bezahlung schriftlich einzufordern.

Weißt Du wie deine Kollegin eingruppiert ist (Entgeltgruppe, Abschnitt Entgeltordnung und Fallgruppe)?
Wie bist du eingruppiert (ebenfalls möglichst mit den Angaben oder ggf. mit der früheren Eingruppierung nach BAT)?

Elternzeit123:
Die Kollegin hatte im Mai 2018 einen Antrag aufgrund der geänderten Tätigkeiten gestellt.

Diesem wurde zugestimmt und sie ist von TVÖD-VKA E 6 (Stufe 2) in die E 7 gestiegen.

Meine Schwangerschaftsvertretung hatte daraufhin ebenfalls einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt (im August 2018)...was da raus gekommen ist, kann ich nicht sagen. Da diese seit 3 Monaten krank geschrieben ist/war.

Nun komme ich ebenfalls mit der E6 (Stufe 4) aus der Elternzeit zurück.

Die Einführung des elektronischen Rechnungsdurchlauf lässt sich auf den 01.12.2017 zurückführen.

Ich befürchte, dass unser Personalamt nicht von alleine handeln wird...außerdem habe ich mal nachgeschaut. Meine nächste Vorrückung in Stufe 5 wäre am 01.03.2019. Bis dahin sollte ich wohl dann noch mit dem Antrag warten, damit ich meine Laufzeit nicht verliere???

Spid:
Erschütternd, dieses Rumgestümpere... In keinem dieser Fälle war ein Antrag durch den AN zu stellen. Wenn der elektronische Rechnungsdurchlauf Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit ist und zu einer höheren Eingruppierung führt, sind die TB unmittelbar in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Muß die auszuübende Tätigkeit geändert werden und führt dies zu einer anderen Eingruppierung, ist diese Tätigkeitsänderung nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Er hat dann beim an dessen Einverständnis zu beantragen, bis zur Erteilung ist die höherwertige Tätigkeit nicht auszuüben, im Zeitpunkt der Einigung erfolgt die Höhergruppierung. Alternativ kann auch eine Änderungskündigung erfolgen, die jedoch die gleichen hohen Hürden hat wie eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch hier erfolgte die Höhergruppierung unmittelbar ohne Antrag.

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