Autor Thema: Höhergruppierung - Beginn Stufenlaufzeit in neuer Entgeltgruppe  (Read 3745 times)

S

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Hallo,

ich bin derzeit in EG 9b Stufe 4 (seit 01.01.2016) eingruppiert. Ab 01.01.2019 komme ich auf eine Stelle mit EG 11.

Daher meine Fragen:

1. Nach der Tarifautomatik müsste ich ja (theoretisch) zum 01.01.2019 mit EG 11 vergütet werden. Ist das richtig?
2. Demnach wäre doch eine Neueinstufung in EG 11 Stufe 4 durchzuführen. Müsste ich dann mit dieser Stufenlaufzeit von vorn (also wieder vier Jahre ab 01.01.2019, dann ab 01.01.2023 in Stufe 5) oder läuft mein bisheriger Verbleib in Stufe 4 aus der EG 9b weiter (also bis 31.12.2019), so dass ich die Stufe 5 ebenfalls zum 01.01.2020 (auch in der neuen Entgeltgruppe) erhalten würde?
3. Falls nein, könnte ich freiwillig auf eine Höhergruppierung zum 01.01.2019 verzichten? Ich habe ausgerechnet dass bei negativer Auslegung von Nr. 2 eine Höhergruppierung in EG 11 Stufe 5 (zum 01.01.2020) günstiger für mich wäre.
4. Verständnigsfrage zu Nr. 3: Bei Aufeinandertreffen von Höhergruppierung und neuer Stufenlaufzeit, also zum Beispiel Höhergruppierung zum 01.01.2020 in EG 11 und zeitgleicher Stufensteigerung nach vier Jahren in Stufe 4 zum 01.01.2020 zählt doch erst die Stufensteigerung und dann die Höhergruppierung, oder?

Ich hoffe ich hab mich nicht all zu undeutlich ausgedrückt und danke vorab für die Hilfe.  :)


Spid

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1. Stellen sind tariflich unbeachtlich und haben somit auch keine Auswirkungen auf die Tarifautomatik. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übertragung einer anderen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.

2. Bei einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, die Stufenlaufzeit beginnt von vorn.

3. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Aufgrund der Tarifautomatik ist der TB entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist aber nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt, bedarf also der mindestens impliziten Zustimmung des AN oder einer Änderungskündigung.

4. Der Stufenaufstieg erfolgt nach Ablauf der Stufenlaufzeit, weshalb dieser bei einer vermeintlichen Gleichzeitigkeit in der juristischen Sekunde vor der Höhergruppierung stattfindet.

S

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Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.