Autor Thema: Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12  (Read 7569 times)

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12
« Antwort #15 am: 21.12.2018 11:03 »
Es müssen nicht alle Regelungen einer Tarifeinigung auch zum gleichen Zeitpunkt inkrafttreten.

Rechtlich SIND TB eingruppiert und werden es nicht. Es ist eine unmittelbare Wirkung, die nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht.

wozzapp

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Antw:Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12
« Antwort #16 am: 21.12.2018 11:22 »
Alles OK.

Aber nochmal:  "Kann-Regelung":  muss der AG das RP überzeugen durch Auflistung von "Leistungen",
um eine verkürzte Wartezeit zu bezuschussen?


Spid

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Antw:Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12
« Antwort #17 am: 21.12.2018 11:28 »
Der AG ist das Land.

wozzapp

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Antw:Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12
« Antwort #18 am: 21.12.2018 11:35 »
AG ist der private Trägerverein einer staatlich anerkannten Schule.
Die Refinanzierung des Lehrpersonals besorgt das Land.
An welcher Stelle kann man ansetzen?

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12
« Antwort #19 am: 21.12.2018 11:42 »
Der AG ist in seiner Entscheidung frei - er kann selbstverständlich die Refinanzierung zur Bedingung der Anwendung einer Kann-Regelung machen.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von EG10/5 nach EG12
« Antwort #20 am: 21.12.2018 11:45 »
An welcher Stelle kann man ansetzen?
Im persönlichen Vorbringen des Bedürfnisses nach mehr (gerechtere) Bezahlung beim AG.
Zwingen kann man den AG nicht, er kann dich allerdings auch nicht dazu zwingen für das Geld zu arbeiten.
Und wenn man ein "Opfer" eines Stichtages ist (sein sollte oder werden wird) könnte es ja sein, dass ein AG erbarmen hat.