Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung

Begonnen von Hipo, 10.12.2018 16:13

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Hipo

Hallo zusammen,

besteht für Hilfpolizeibeamte, die ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen, nach der neuen Entgeltordnung die Möglichkeit der Eingruppierung in die EG4?

Tätigkeiten (nur Außendienst)
Verkehrsüberwachung, Verwarnungen und Sachverhaltsermittlungen, ca. 96%
Anordnungen nach dem LStrG, ca. 3%
Abschleppmaßnahmen, ca. 1%.

Vielen Dank.




Spid

Die übliche miserable Qualität von Entscheidungen des juristischen Katzentischs. Das TBM der gründlichen Fachkenntnisse wird nicht dadurch erfüllt, daß man Fachkenntnisse, die keine gründlichen Fachkenntnisse darstellen, anwenden muß.

nichts_tun

Ich weiß, es ist ja auch nur die Entscheidung eines Arbeitsgerichtes und deren Entscheidungen werden ja gern schon auf LAG-Ebene wieder kassiert.

Da der TE die EG 4 anstrebt - so verstehe ich es -, kann ja mit der Entscheidung bei seinem AG ein bißchen Druck machen. Jedenfalls das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" sehe ich bei der Tätigkeit der Überwachung des  ruhenden Verkehrs durchaus als erfüllt an.

Spid

Tue ich mir schwer mit. Es wird sich zwar um einen Arbeitsvorgang handeln, der die gesamte auszuübende Tätigkeit des TE umfasst, die schwierigen Tätigkeiten müßten aber im rechtserheblichen Umfang vorkommen - und bei 1% würde ich das verneinen. Es sei denn, hinter ,,Anordnungen nach LStrG" verbirgt sich etwas anderes als das Aufbringen des Aufklebers auf abgemeldeten Kfz im öffentlichen Verkehrsraum.

DiVO

Zitat von: Hipo in 10.12.2018 16:13
Hallo zusammen,

besteht für Hilfpolizeibeamte, die ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen, nach der neuen Entgeltordnung die Möglichkeit der Eingruppierung in die EG4?

Tätigkeiten (nur Außendienst)
Verkehrsüberwachung, Verwarnungen und Sachverhaltsermittlungen, ca. 96%
Anordnungen nach dem LStrG, ca. 3%
Abschleppmaßnahmen, ca. 1%.

Vielen Dank.

Aus meiner Sicht können diese drei Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, da sie alle das gleiche Ziel haben: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Da der Hilfsbeamte zu Dienstbeginn nicht weiß was auf ihn zukommt, ist auch diese Zeiteinteilung so nicht haltbar. Theoretisch können an einem Tag ja nur Abschleppmaßnahmen anfallen. Hier muss der Hilfsbeamte auch situativ entscheiden: Muss das Fahrzeug dringend abgeschleppt werden, weil es in einer Feuerwehrzufahrt steht oder "nur" in einem gewöhnlichen uneingeschränkten Halteverbot. Ich schließe mich daher der Meinung des Arbeitsgerichts Solingen (Az.: 2 Ca 1745/15) an und halte eine Bewertung der Stelle nach EG 5. Sollten neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs auch noch die Einhaltung weiterer Verordnung und Gesetze Bestandteil der Stelle sein, halte ich sogar eine höhere Eingruppierung für möglich.

Spid

Auch unbegründete Zustimmung macht die Argumentation des ArbG Solingen nicht weniger lächerlich.

Dienstbeflissen

Neu eingestellte Mitarbeiter in der Parkraumüberwachung werden in HH entsprechend der EG5 bezahlt.

DiVO

Zitat von: Spid in 14.12.2018 10:38
Auch unbegründete Zustimmung macht die Argumentation des ArbG Solingen nicht weniger lächerlich.

hier geht es aber nicht um lächerlich, sondern rein um die Zustimmung. Ich habe oben bereits geschrieben, weshalb es sich bei den einzelnen Tätigkeiten um einen Vorgang handelt und wie dieser zu bewerten ist. Demnach ist die Stelle mit EG 5 zu bewerten.

Spid

Natürlich geht es darum, daß die Argumentation des juristischen Katzentisches in gewohnter Weise lächerlich ist. Die Notwendigkeit, Fachkenntnisse, die keine gründlichen Fachkenntnisse sind, auch tatsächlich anwenden zu müssen, macht aus den vorgenannten Fachkenntnissen eben keine gründlichen Fachkenntnisse - und genau das ist die Argumentation des ArbG. Es urteilt damit entgegen den von ihm selbst zitierten Rechtsprechungsgrundsätzen des BAG. Auch Zustimmung macht das Urteil nicht besser. Dabei ist - wie bereits ausgeführt - auch völlig unschädlich, daß es sich nur um einen einzigen AV handelt, denn in diesem müßte das tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Maße vorkommen - und das ist bei 1% schlicht nicht der Fall.

DiVO

Wieso handelt es sich hier nicht um gründliche Faschkenntnisse? Ich sehe hier eine Überstimmung mit dem vom Bundesverwaltungsamt im Juli 2014 herausgegeben Defintionskatalog zum Thema Entgeltordnung des Bundes - Die unbestimmten Rechtsbegriffe.

Ob das Abschleppen in der täglichen Arbeitspraxis 1 % oder mehr ausmacht spielt hier keine Rolle, da es sich nach wie vor um einen Vorgang handelt, für dessen Gesamtbearbeitung eben gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Ich verweise hier auf einen Fachaufsatz des Richters am Bundesarbeitsgericht Malte Creutzfeldt, der 11/2015 in ZTR erschienen ist und klar verständlich darlegt wie dieser Fall zu behandeln ist.

Spid

Das erkennende Gericht hat das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse aus der bloßen Erfordernis ihrer Kenntnis doch aus Gründen nachvollziehbar selbst verneint und dann argumentiert, sie lägen doch vor, weil die nicht gründlichen Fachkenntnisse auch angewandt werden müssen - dümmer gehts nimmer.

Zur Notwendigkeit des rechtserheblichen Umfangs sei nur auf BAG Urteil v. 21.02.2012 - 4 AZR 278/10 verwiesen.

DiVO

Zitat von: Spid in 14.12.2018 12:15
Das erkennende Gericht hat das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse aus der bloßen Erfordernis ihrer Kenntnis doch aus Gründen nachvollziehbar selbst verneint und dann argumentiert, sie lägen doch vor, weil die nicht gründlichen Fachkenntnisse auch angewandt werden müssen - dümmer gehts nimmer.

Zur Notwendigkeit des rechtserheblichen Umfangs sei nur auf BAG Urteil v. 21.02.2012 - 4 AZR 278/10 verwiesen.

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbständige Leistungen" in rechtserheblichem Ausmaß von dem Kläger erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen.

Ich fasse zusammen: Ein großer Arbeitsvorgang, vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbständige Leistungen" => EG 9. Soweit die Begründung des Gerichts.

Und wie genau möchtest du jetzt bei der Ausgangsfrage dieses Threads die eingegangs in Frage gestellte EG 4 verneinen?

Spid

Indem ich dem Gegenüber zutraue, die Urteilsbegründung zu lesen, in der in RN134 das Notwendige zur Erforderlichkeit des rechtserheblichen Umfangs ausgeführt wird.

Hain

Moin,

Zitat von: DiVO in 14.12.2018 12:39
Und wie genau möchtest du jetzt bei der Ausgangsfrage dieses Threads die eingegangs in Frage gestellte EG 4 verneinen?

wenn wie hier dargestellt nur 1 % der Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorganges gründliche Fachkenntnisse erfordern, sind diese Tätigkeiten bei der rechtlichen Würdigung unbeachtlich (haben keinen rechtserheblichen Umfang). Insofern müssten bereits bei den übrigen Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang gründliche Fachkenntnisse erforderlich sein. Die Grenzen, welcher Umfang rechtserheblich ist, hat das BAG bislang nicht in Prozenten ausgedrückt.

Grüße
Hain