Autor Thema: Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung  (Read 13442 times)

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #15 am: 14.12.2018 21:30 »
Tue ich mir schwer mit. Es wird sich zwar um einen Arbeitsvorgang handeln, der die gesamte auszuübende Tätigkeit des TE umfasst, die schwierigen Tätigkeiten müßten aber im rechtserheblichen Umfang vorkommen - und bei 1% würde ich das verneinen. Es sei denn, hinter „Anordnungen nach LStrG“ verbirgt sich etwas anderes als das Aufbringen des Aufklebers auf abgemeldeten Kfz im öffentlichen Verkehrsraum.

Die Tätigkeiten "Verkehrsüberwachung, Verwarnungen und Sachverhaltsermittlungen" würde ich auch unter schwierige Tätigkeiten subsumieren. Ich verstehe das dann so, dass der ruhende Verkehr insgesamt überwacht wird und durchaus weitere Verstöße (z. B. abgelaufene TÜV-Plakette) auch mit im Blick zu behalten sind.
Da würde ich an das Geschick und das Überlegungsvermögen durchaus Anforderungen stellen, die über die eingehende fachliche Einarbeitung hinausgehen.

Spid

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #16 am: 14.12.2018 21:40 »
Ich halte ja das Ablesen des Datums eher für eine einfachste Tätigkeit - auch wenn man sich dafür bücken muß.

Skedee Wedee

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #17 am: 15.12.2018 09:35 »
Ich verstehe das dann so, dass der ruhende Verkehr insgesamt überwacht wird und durchaus weitere Verstöße (z. B. abgelaufene TÜV-Plakette) auch mit im Blick zu behalten sind.
Da würde ich an das Geschick und das Überlegungsvermögen durchaus Anforderungen stellen, die über die eingehende fachliche Einarbeitung hinausgehen.

Auch wenn ich Deine Auffassung teile, dass EG 3 für eine Politesse (Politeur?) zu gering für die Tätigkeit ist, sehe ich gerade im Überwachen abgelaufener TÜV-Plaketten keine schwierige Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung im Sinne der EG 3 erfordern (z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit).

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #18 am: 15.12.2018 21:43 »
Ich halte ja das Ablesen des Datums eher für eine einfachste Tätigkeit - auch wenn man sich dafür bücken muß.

Auch Bücken muss gelernt sein. Zur Vermeidung von Rückenschmerzen.

 

DerFeisteMicha

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #19 am: 28.12.2018 13:33 »
Also ich bin Hilfspolizeibeamter (nicht verbeamtet) in einer Großstadt in Rheinland-Pfalz.
Auch ausschließlich zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig.

Wir werden mit der EG5 bezahlt.

Außendienst ca. 90%, Innendienst ca. 10% (Abschleppberichte o.ä. schreiben).
Einsatz in einem Schichtsystem mit Frühdienst, Tagdienst, Spätdienst und Nachtdienst
Da kommen dann noch Nachtzulagen hinzu und Schichtzulage.

Abschleppen macht ca. 20% aus, das entspricht dem Grundsatz der Gefahrenabwehr. Um das abzuwägen zwischen Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gesetzlicher Konformität wird schon eine selbstständige Arbeit vorausgesetzt. Mit umfangreichen Kenntnissen von POG, StVG, StVO, u.a. und deren Anwendung.


Hoffe, es hilft ein wenig.
Micha
« Last Edit: 28.12.2018 13:37 von DerFeisteMicha »

Spid

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #20 am: 28.12.2018 17:33 »
Abgesehen davon, daß 1% und 20% eines AV völlig unterschiedliche Größen sind, würde mich interessieren, welche Beziehung inhaltlicher Natur zwischen dem „Grundsatz der Gefahrenabwehr“ und dem zeitlichen Umfang eines Arbeitsschrittes am AV bestehen soll.

Hipo

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #21 am: 04.01.2019 12:31 »
Vielen Dank für die vielen Antworten.

Prinzipiell geht es mir eher um die tatsächliche Anwendung der neuen Entgeltordnung.

Meine Stelle wurde nach dem BAT so bewertet, dass es jetzt der EG 3 TVöD entspricht. Fakt. Da sich die Tätigkeit seit Einführung der neuen Entgeltordnung nicht geändert hat, hätte ich zunächst mal nur den Anspruch auf die E4 TVöD, wenn die Tätigkeitsmerkmale vorliegen.

Ich habe mal gehört, dass jedem ehemaligen Angestellten (nicht ehem. Arbeiter) der in der E3 ist mit der neuen Entgeltordnung die E4 zusteht.

Ps.: Antrag wurde rechtzeitig bestellt (Okt. 2017)

E5 oder höher möchte ich gar nicht, da ich nur geringfügig beschäftigt bin und eine höhere Eingruppierung nur zur Reduzierung der Stunden führen würde, was mich irgendwann für die Verwaltung untragbar machen würde.

Danke.

Spid

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #22 am: 04.01.2019 23:03 »
Sofern Deine Ausführungen bedeuten sollen, daß Du in E3 übergeleitet wurdest, dann führte Dein Antrag rückwirkend zum 01.01.2017 in E4.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #23 am: 05.01.2019 21:25 »
Meines Kenntnisstandes nach ist der Begriff in VG VIII  "schwierigere Tätigkeiten" nicht synonym zu "schwierigen Tätigkeiten" i. S. d. Entgeltgruppe 4  TVöD. Daher erschließt sich mir deine Antwort nicht ganz, weshalb er nach der Überleitung in die EG 3, aufgrund des § 29b-Antrags, "quasi automatisch" Anspruch auf die EG 4 hat?

Spid

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #24 am: 05.01.2019 22:18 »
Ausschlußprinzip. Die Tätigkeit gehört nach der einschlägigen Kommentarliteratur nicht zu dem Teil der schwierigeren Tätigkeiten, die der E3 zuzuordnen wären.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #25 am: 06.01.2019 14:01 »
Da ich einen ähnlichen Fall habe/hatte, könntest du bitte sagen, auf welchen Kommentar du dich beziehst?

Spid

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #26 am: 06.01.2019 14:11 »
Haufe, Breier/Dassau und Sponer/Steinherr

Luca123

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #27 am: 09.01.2019 14:44 »
Aus meiner Sicht können diese drei Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, da sie alle das gleiche Ziel haben: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Da der Hilfsbeamte zu Dienstbeginn nicht weiß was auf ihn zukommt, ist auch diese Zeiteinteilung so nicht haltbar. Theoretisch können an einem Tag ja nur Abschleppmaßnahmen anfallen. Hier muss der Hilfsbeamte auch situativ entscheiden: Muss das Fahrzeug dringend abgeschleppt werden, weil es in einer Feuerwehrzufahrt steht oder "nur" in einem gewöhnlichen uneingeschränkten Halteverbot. Ich schließe mich daher der Meinung des Arbeitsgerichts Solingen (Az.: 2 Ca 1745/15) an und halte eine Bewertung der Stelle nach EG 5. Sollten neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs auch noch die Einhaltung weiterer Verordnung und Gesetze Bestandteil der Stelle sein, halte ich sogar eine höhere Eingruppierung für möglich.


Bei uns kommt ein Streit aktuell zum Ende. Aktuell vor dem LArbG verhandelt.
Hier wurden mehr als 50% SL und gründliche und vielseitige FK festgestellt.
Schaut mal ab ca. Ende März / Anfang April unter 12 SA 42/18 nach. Sofern keine Revision beantragt wird.


Spid

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Antw:Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
« Antwort #28 am: 09.01.2019 15:09 »
Der Umstand, daß es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, ist doch völlig unstrittig. Es kommt im geschilderten Sachverhalt darauf an, ob in diesem das fragliche tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Umfang vorkommt - was bei 1% eher unwahrscheinlich ist.

Interessant finde ich, daß Du Dich der Auffassung des erkennnenden Gerichts im referenzierten Urteil anschließt, daß aus nicht gründlichen Fachkenntnissen dann gründliche Fachkenntnisse werden sollen, wenn man die nicht gründlichen Fachkenntnisse tatsächlich anwenden muß. Da ich - im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG - davon ausgehe, daß sich die Erfordernis einer bestimmten Qualität von Fachkenntnissen für eine auszuübende Tätigkeit aus der Notwendigkeit der Anwendung dieser in eben jener Tätigkeit ergibt, hielt ich das bislang für gedanklichen Brechdurchfall, aber vielleicht möchtest Du mir ja näherbringen, was hinter solch offenkundig abwegigen Überlegungen steckt?