Der Umstand, daß es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, ist doch völlig unstrittig. Es kommt im geschilderten Sachverhalt darauf an, ob in diesem das fragliche tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Umfang vorkommt - was bei 1% eher unwahrscheinlich ist.
Interessant finde ich, daß Du Dich der Auffassung des erkennnenden Gerichts im referenzierten Urteil anschließt, daß aus nicht gründlichen Fachkenntnissen dann gründliche Fachkenntnisse werden sollen, wenn man die nicht gründlichen Fachkenntnisse tatsächlich anwenden muß. Da ich - im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG - davon ausgehe, daß sich die Erfordernis einer bestimmten Qualität von Fachkenntnissen für eine auszuübende Tätigkeit aus der Notwendigkeit der Anwendung dieser in eben jener Tätigkeit ergibt, hielt ich das bislang für gedanklichen Brechdurchfall, aber vielleicht möchtest Du mir ja näherbringen, was hinter solch offenkundig abwegigen Überlegungen steckt?