Autor Thema: Eingruppierung nach Stelle oder Schulbildung / Berufliche Bildung  (Read 3352 times)

Lightning

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Hallo Community,

wie im Betreff schon geschrieben, würde mich interessieren wie Ihr das seht.

Ich bin auf einer 9c Stelle, übe diese Tätigkeit auch kpl. aus,
habe aber keinen AL II bzw. auch kein Studium.

Nach was müßte ich denn dann gezahlt werden?

Spid

  • Gast
Unterliegst Di räumlich, sächlich und persönlich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht?

Lightning

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Die Behörde ist in Bayern und da unterliegen doch alle, oder sehe ich da was falsch?


Spid

  • Gast
Auch in Bayern gilt die Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO - und die führt eben nicht dazu, daß „alle“ der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegen.

Lightning

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Ah verstehe.
Ich würde der Ausbildungs und Prüfungspflicht unterliegen da es eine Bürotätigkeit ist.

Innenevision

Spid

  • Gast
Sofern Du nicht einen der Ausnahmetatbestände aus Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO erfüllst, bist Du nur dann in eine der Entgeltgruppen E9b-E12 eingruppiert, wenn Du den ALII erfolgreich abgeschlossen hast. Da sich Deine Frage auf die Bezahlung richtet, sei noch auf den Anspruch auf eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 ab dem Ersten des vierten Monats verwiesen.

Lightning

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Danke Spid.

Ist zwar irgendwie unlogisch, die Arbeit darf man machen
aber bei der Bezahlung muss man dann um eine Zulage betteln.

Aber was ist schon logisch.

Spid

  • Gast
Um die Zulage muß man nicht betteln, sie ist zu zahlen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.