Autor Thema: Urlaubsabgeltung  (Read 8741 times)

Kuestenliebe

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Urlaubsabgeltung
« am: 10.12.2018 19:56 »
Guten Abend liebe Gemeinde,

ich habe meinen unbefristeten Arbeitsvertrag zum 31.03.2019 gekündigt. Aus dem Jahr 2018 nehme ich 21 Tage Resturlaub mit & für das Jahr 2019 bekomme ich anteilig 7 Tage.
Diese Tage kann ich leider auf Grund von Krankheit nicht mehr nehmen.

Nun würde mich interessieren, ob ich die 28 Tage Urlaub ausgezahlt bekommen kann?
Ich hatte was mit 20 gesetzlichen Tagen gelesen. Alles was tariflich vereinbarter Urlaub ist verfällt dann wohl. Ist das richtig?

Vorab vielen lieben Dank & einen schönen Abend.  :)

Marion S.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #1 am: 10.12.2018 20:09 »
Liegen überhaupt die Voraussetzungen für eine Urlaubsübertragung vor?

Kuestenliebe

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #2 am: 10.12.2018 20:13 »
Ja die Voraussetzungen liegen vor.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #3 am: 10.12.2018 20:29 »
Tatsächlich? Erfolgt die Übertragung aus betrieblichen Gründen oder wegen Gründen in Deiner Person?

Kuestenliebe

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #4 am: 10.12.2018 20:40 »
Bei uns wird der übrige Urlaub automatisch ins Folgejahr übertragen.
Zumal ich auf Grund von Krankheit in diesem Jahr auch nicht mehr in der Lage bin die Tage zu nehmen.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #5 am: 10.12.2018 21:03 »
Also liegen die Voraussetzungen wohl nicht vor - und es besteht somit kein Anspruch auf die Abgeltung des Resturlaubs aus diesem Jahr. Auch dann nicht, wenn der AG den Erholungsurlaub ohne Rechtspflicht grundsätzlich ins Folgejahr überträgt, da er nicht verpflichtet ist, diesen Urlaub so zu behandeln, wie aufgrund gesetzlicher Regelungen übertragener Urlaub zu behandeln ist.

Kuestenliebe

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #6 am: 10.12.2018 21:12 »
Welche Voraussetzungen meinen Sie denn genau?

Ich denke Krankheit ist Voraussetzung genug. Hab dazu auch folgendes gefunden: „Nach § 7 Abs. 3 S. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die Übertragung jedoch nur möglich, wenn der Urlaub im vorhergehenden Jahr tatsächlich aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person, zum Beispiel Krankheit, den Urlaub nicht antreten konnte.

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers kommt es dabei auf das Vorliegen des Verhinderungsgrunds bis zum 31. Dezember an. Sollte der Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres wieder genesen und den Urlaub – wenn auch nur teilweise – nehmen können, erfolgt eine Übertragung nur anteilig.“

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #7 am: 10.12.2018 21:31 »
Ich meine die Voraussetzungen aus §7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Krankheit kann die Übertragung rechtfertigen - dazu müßte diese die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs im laufenden Jahr aber tatsächlich verunmöglicht haben, wie der von Dir zitierte Text ja auch selbst ausführt. Warst Du das ganze Jahr arbeitsunfähig?

Kuestenliebe

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #8 am: 10.12.2018 23:18 »
Seit Juli bin ich arbeitsunfähig & kann den vorhandenen Urlaub nicht nehmen. Davor hatte ich den Urlaub aus dem Jahr 2017 abgebaut.
Des Weiteren ist bei uns im November und Dezember indirekte Urlaubssperre durch sehr hohes Arbeitsaufkommen.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #9 am: 11.12.2018 08:05 »
Der Urlaub 2017 war bis zum 31.03.18 abzubauen. Danach war genug Zeit, so daß weitere Tatsachen hinzutreten müßten, um die Verunmöglichung der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu bejahen. Die Vorbringungen zur „indirekten Urlaubssperre“ sind unbeachtlich. Entweder hat der AG eine Urlaubssperre angeordnet oder nicht. Und indirekt ließe sich eine solche ja nur durch die Ablehnung von Urlaubsanträgen verwirklichen. Hast Du einen solchen angelehnten Urlaubsantrag?

Bastel

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #10 am: 11.12.2018 08:20 »
@Spid: Angenommen der TE ist ab heute bis zum 31.03 arbeitsunfähig (durch Krankheit).

Dann hätte er Anspruch auf die Auszahlung für den Urlaub von 2019 oder?
Auf die Auszahlung des Urlaubs aus 2018 hat er keinen Anspruch mehr, da er diesen irgendwann in der Mitte des Jahres hätte nehmen können?

Ist das so richtig?

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #11 am: 11.12.2018 08:40 »
Auf die Abgeltung des 2019er-Urlaubsanspruchs, der am Ende des Arbeitsverhältnisses noch besteht, hat der TE ohnehin Anspruch, dafür braucht es keine AU.

Ich sehe auch nicht, daß der TE dargelegt hätte, daß es unmöglich gewesen sei, den Urlaubsanspruch 2018 im laufenden Jahr zu verwirklichen. Da müßten schon weitere Umstände hinzutreten, bspw. ein mit dem AG erstellter Urlaubsplan, der Urlaub des TE erst in dem Zeitraum vorgesehen hätte, in dem er arbeitsunfähig erkrankt war.

lumer

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #12 am: 11.12.2018 09:00 »
Diese strenge Sichtweise dürfte nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Rs. C-684-16) nicht mehr zu halten sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den Urlaub zu nehmen. Einfach nur nichts zu sagen von Seiten des Arbeitgebers genügt nicht. Durch das Über-Unterordnungsverhältnis, das ein Arbeitsverhältnis darstellt, könnte nach Ansicht des EuGH der Arbeitnehmer allein auf Grund dieses Verhältnisses schon vom Nehmen des Urlaubs abgehalten werden, weil er negative Konsequenzen befürchtet.
Eine Urlaubssperre muss im Ergebnis auch nicht explizit ausgesprochen werden. Es dürfte nach der neuen Rechtsprechung genügen, dass der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass das Nehmen von Urlaub im November und Dezember unerwünscht oder auch nur unlieb ist, damit der Urlaub nicht verfällt, sondern übertragen wird.
Im Übrigen gibt es auch betriebliche Übungen. Dazu hat der Threadersteller aber noch nichts gesagt.

Kuestenliebe

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #13 am: 11.12.2018 09:07 »
Was sind betriebliche Übungen?

Unseren Urlaub dürfen wir bis 30.09. des Folgejahres abbauen. Das bedeutet, dass ich nicht verpflichtet bin bis Ende März sämtlichen Resturlaub abzubauen.
Des Weiteren ist Krankheit unverschuldet. Selbst wenn ich vorgehabt hätte im Jahr 2018 den vorhandenen Urlaub noch zu nehmen war es mir unmöglich.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #14 am: 11.12.2018 09:11 »
Diese strenge Sichtweise dürfte nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Rs. C-684-16) nicht mehr zu halten sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den Urlaub zu nehmen. Einfach nur nichts zu sagen von Seiten des Arbeitgebers genügt nicht. Durch das Über-Unterordnungsverhältnis, das ein Arbeitsverhältnis darstellt, könnte nach Ansicht des EuGH der Arbeitnehmer allein auf Grund dieses Verhältnisses schon vom Nehmen des Urlaubs abgehalten werden, weil er negative Konsequenzen befürchtet.
Eine Urlaubssperre muss im Ergebnis auch nicht explizit ausgesprochen werden. Es dürfte nach der neuen Rechtsprechung genügen, dass der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass das Nehmen von Urlaub im November und Dezember unerwünscht oder auch nur unlieb ist, damit der Urlaub nicht verfällt, sondern übertragen wird.
Im Übrigen gibt es auch betriebliche Übungen. Dazu hat der Threadersteller aber noch nichts gesagt.

Deine Vorbringungen zur Urlaubssperre sind in keinster Weise haltbar, sie wird auch durch das genannte Urteil in keinster Weise berührt. Es legt dem AG nur eine minimale Informationspflicht auf, die häufig bislang ohnehin erfüllt wird. Ansonsten läßt das Urteil meine - nicht strenge, sondern einzig richtige - Sichtweise völlig unberührt. Auch eine ggfs. vorliegende betriebliche Übung ist dahingehend unbeachtlich, da - wie bereits von mir ausgeführt - es keinen Anspruch darauf gibt, Urlaub, der ohne Rechtspflicht übertragen wird, so zu behandeln, als wäre er aufgrund des BUrlG übertragen worden.