Autor Thema: Datenschutz und Stellenbewertung  (Read 12227 times)

SonneundMeer

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Datenschutz und Stellenbewertung
« am: 11.12.2018 11:03 »
Hallo Forenmitglieder,
folgender Sachverhalt:
In einer kleineren Stadt wurde im September 2017 ein Datenschutzbeauftragter (DSB) benannt. Mit der Ernennung folgten Weiterbildungen und die ersten Schritte, den Datenschutz gesetzeskonform einzuführen. Leider ist in diesem Bereich vorher nicht viel passiert. Da es ein. Mischarbeitsplatz ist, der 10% Zeitanteil für die Aufgaben eines DSB vorsah und mit einer EG 6 bewertet wurde, stellte der DSB im April 2018 einen Antrag auf Überprüfung der Stelle mit Überprüfung der Entgeltgruppe. Im Oktober gab es dann von der Personalabteilung die erste Reaktion. Der DSB soll seine Zeit, die er dafür benötigt aufschreiben. Dies tat der DSB allerdings schon seit Januar 2018 und teilte es der Personalabteilung mit. Er bat um etwas Zeit, um eine Auswertung vorzunehmen. Kurz darauf ist der DSB leider in einen längeren Krankenstand geraten. Im Krankenstand bekam der DSB dann mit, dass seine Stelle nun neu bewertet wurde mit einer EG 7 und 25% Zeitanteil (ohne die von ihm geforderten Unterlagen abzuwarten). Dies wurde dem entsprechendem Gremium zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Daraufhin sendete der DSB seine persönliche Auswertung (fast 50 % Zeitanteil) mit einer 10-seitigen Begründung dem Arbeitgeber und dem Personalrat zu. Hier wies er auch darauf hin, dass gut 90% der gesetzlich geforderten Dinge noch nicht mal angefangen wurden. Er bat in seiner Stellungnahme um den Rückzug aus dem entsprechenden Gremium und um ein persönliches Gespräch. Kurz darauf erhielt der DSB ein Schriftstück, indem ihm mitgeteilt wurde, dass er in die EG 7 mit persönlicher Zulage (die Zulage befristet für 2 Jahre) auf die EG 8 erhält. Die Befristung wurde mit dem erhöhten Aufwand der Einführung begründet. Danach fand ein persönliches Gespräch statt. Eine Begründung und eine Grundlage konnte der Arbeitgeber dem DSB nicht nennen. Hier wurde schlicht und einfach geschätzt. Dem DSB wurde gedroht, ihm die Position ab zu berufen und die "Stelle" neu aus zu schreiben (was völlig widersprüchlich ist, da man auf der anderen Seite den Zeitanteil nicht erhöhen möchte). Dass ein DSB nicht so leicht ab zu berufen ist, weiß er (§6 Abs. 4 BDSG). Ob der AG das weiß und nur auf "Dummfang" ausging, kann der DSB nicht einschätzen. Nunmehr ist der DSB mit dieser Schätzung nicht einverstanden und bat ein externes Unternehmen mit der Einschätzung zu beauftragen. Hier weigert sich der AG. Der DSB wies darauf hin, dass er die Zeiten weiter schriftlich erfasst und am Jahresende des nächsten Jahres wieder vorlegen wird. Nun hat der DSB "Angst", dass er mit diesen Aufgaben und diesem minderwertig eingeschätzten Zeitanteil auf der EG 7 "fest sitzt". In umliegenden, vergleichbaren Städten und Gemeinden ist der Zeitanteil und die EG wesentlich höher und unbefristet bewertet worden. Hier warf man dem DSB vor, dass man diese Aufgabe von Anfang an einer höher bewerteten Stelle hätte geben müssen. Dafür kann aber der DSB nichts, wenn sich der AG durch seine Personalabteilung schlecht beraten lässt. In der 10-seitigen Begründung ging der DSB nur auf die unbefristeten Aufgaben ein. Wie sind denn im "Normalfall" die DSB's und deren Zeitanteile bzw. Entgeltgruppen? Wie kommt der DSB nach der Befristung der persönlichen Zulage zu einer höheren EG? Er geht davon aus, dass die Selbstaufschreibung wieder ins "Leere" läuft und dann noch weiter nach unten "korrigiert" wird.

Vielen Dank für die Antworten.

Spid

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #1 am: 11.12.2018 11:18 »
Auch Datenschutzbeauftragte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Mithin bedarf eine höhere Eingruppierung einer höherwertigen auszuübenden Tätigkeit. So unterschiedliche Rechtsmeinungen zur zutreffenden Eingruppierung bestehen, läßt sich diese durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage feststellen.

Hain

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #2 am: 11.12.2018 11:25 »
Moin,

>Wie sind denn im "Normalfall" die DSB's und deren Zeitanteile bzw. Entgeltgruppen?
Also im Normalfall sind die DSBen nervige Kolleginnen und Kollegen, die meist den Bezug zur Sachbearbeitung verloren haben. Bei den Zeitanteilen gibt es eine große Spanne, entsprechend dem Raum, den die Kommunen dem Datenschutz einräumen und den Aufgaben, die sie wahrnehmen. Die DSBen, die ich kenne, werden je nach Ausbildung mit EG 10+ bzw. bei den Juristen mit EG 14+ vergütet.
>Wie kommt der DSB nach der Befristung der persönlichen Zulage zu einer höheren EG?
Je nach Grund der Zulage indem er die dauerhafte Übertragung der Aufgaben ggfs. im Streitverfahren nachweist oder bei einer ausbildungsbedingten Zulage indem er die notwendige Prüfung erfolgreich absolviert. Den Anteil, den eine Aufgabe an einem Arbeitsplatz einnimmt muss ein Arbeitgeber nicht genau ermitteln lassen, er kann diesen Anteil auch festlegen (und erhält im Zweifel ein ungenügendes Arbeitsergebnis, wenn dieser Arbeitszeitanteil nicht ausreicht).

Grüße Hain

SonneundMeer

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #3 am: 11.12.2018 11:30 »
Vielen Dank für die Antworten. Das ist schon sehr hilfreich.
Die erste Antwort nehme ich als Sarkasmus hin. 😋
Viele Grüße

Spid

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #4 am: 11.12.2018 11:33 »
Nein. Sie ist die zutreffende Darstellung der Rechtslage.

SonneundMeer

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #5 am: 11.12.2018 11:36 »
Entschuldigung, das hatte sich etwas überschnitten. Ich meinte die erste Antwort von Hain.

Ihre erste Antwort war sehr hilfreich. Vielen Dank dafür.

Laemat

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #6 am: 11.12.2018 15:12 »
Mit der EU DSGVO gibt es diverse Publikationen die eine Richtung der Eingruppierung andeuten...ich weiß es ist sehr wage. Geklagt hat bisher leider nur ein Beamter, das Urteil kann man nur begrenzt verallgemeinern.

Das Problem beim bDSB, das regelmäßig eine höhere Eingruppierungen verhindert, ist die fehlende Personalverantwortung, in Richtung E10+ sollte es aber trotzdem gehen.

Spid kann dazu sicher noch einen Lex verfassen.

Spid

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #7 am: 11.12.2018 15:20 »
Es wird ja regelmäßig nicht an der Wertigkeit der Aufgaben scheitern, sondern vielmehr am Umfang. Ich bin da auch ganz bei der Dienststelle des TE: am Anfang gibt es mehr zu tun, danach wird es überschaubar. Und wenn dann nur 40% E12-Tätigkeit anfallen, bleibt es regelmäßig bei der bisherigen Eingruppierung.

SonneundMeer

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #8 am: 11.12.2018 17:15 »
Der DSB "streitet" sich in diesem Fall nicht um eine EG 10 oder höher. Hier geht es lediglich darum, eine EG 8 fest zu setzen. Ich denke, dass die Aufgaben eines bDSB eine nicht befristete Eingruppierung in eine EG 8 rechtfertigen. Auch nach dem erhöhten Aufwand. Oder sieht er das falsch?

Spid

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #9 am: 11.12.2018 17:20 »
Die Eingruppierung wird nicht festgesetzt, sie ergibt sich aus der auszuübenden Tätigkeit i.V.m. der EGO.

Schmitti

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #10 am: 29.01.2019 08:36 »
Geklagt hat bisher leider nur ein Beamter, das Urteil kann man nur begrenzt verallgemeinern
Gibt es dazu ein AZ bzw. eine Quelle?

SonneundMeer

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #11 am: 29.01.2019 09:34 »
Ich denke, dass folgendes Urteil gemeint ist:
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2005, Az. : 16 Sa 207/05

Spid

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #12 am: 29.01.2019 09:44 »
Das halte ich für abwegig.

Kryne

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #13 am: 29.01.2019 14:11 »
Bei uns gibt es einen Mitarbeiter der Koordinator für Arbeitssicherheit und Datenschutzbeauftragter in einem ist. Er hat die EG8.

SonneundMeer

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Antw:Datenschutz und Stellenbewertung
« Antwort #14 am: 30.01.2019 09:34 »
Bei uns gibt es einen Mitarbeiter der Koordinator für Arbeitssicherheit und Datenschutzbeauftragter in einem ist. Er hat die EG8.

Wie verhält sich das mit seinen Zeitanteilen? 50% Datenschutz, 50% Arbeitsschutz? Beim o. g. DSB ist es ähnlich. Er hat allerdings für den Arbeitsschutz ganze 6% zur Verfügung und das bei Teilzeit.