Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
tätigkeitsbereich entgeldgruppe 5
Katzenfänger (war: Міаu! ):
--- Zitat von: Miau! am 12.12.2018 07:28 ---Wenn Interesse und Verständnis bereits nicht ausreichen, um "Entgeltgruppe" richtig zu schreiben und die Überlegungen losgelöst von jahreszeitlichen Besonderheiten (Weihnachten) anzustellen, sollte man sich wohl lieber mit der Situation abfinden.
--- End quote ---
Bitte entschuldigt diesen dümmlichen und nicht sachdienlichen Post, der dieses Forums nicht würdig ist.
Ich gehe mich jetzt schämen.
Fabs:
Unabhängig von den vorherigen Antworten, damit das Forum vielleicht doch etwas Abhilfe schaffen kann:
Wenn sich die Tätigkeit als Kolonnenführer durch die Verrichtung hochwertiger Tätigkeiten (Tätigkeitsmerkmal der EG6) aus der EG5 heraushebt, wovon auszugehen ist, wäre die tatsächliche Eingruppierung wohl in der EG6 anzusiedeln. Ein Gespräch zu suchen ist wohl der richtige Weg (ggf. mit Beteiligung des Personalrats)* und damit macht man noch lange kein Fass auf. :)
Hier noch der Auszug (mit Hervorhebungen meinerseits):
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)
*P.S.: Der eigentlich richtige Weg, den du aber erst nach einem wirklich negativem Gespräch gehen solltest, wäre die schriftliche Geltendmachung der Entgeltgruppe 6 seit Ausübung der Tätigkeit und anschließend eine Eingruppierungsfeststellungsklage. - das verstehe ich aber unter "ein Fass aufmachen". :o :o
Hr. Gesheimer:
--- Zitat von: Міаu! am 12.12.2018 08:03 ---
Bitte entschuldigt diesen dümmlichen und nicht sachdienlichen Post, der dieses Forums nicht würdig ist.
Ich gehe mich jetzt schämen.
--- End quote ---
Ah, es geschehen noch Zeichen und Wunder, vom Saulus zum Paulus sozusagen und dies alles in der friedlichsten Zeit des Jahres.
Skedee Wedee:
Auch wenn möglicherweise die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 nicht erfüllt werden, könnte trotzdem die Vorarbeiterzulage gezahlt werden. Die Vorarbeiterzulage ist durch die Einführung der Entgeltordnung nicht entfallen. Voraussetzung für die Vorarbeiterzulage sind:
1. Schriftliche Verfügung des Arbeitgebers für die Bestellung zum Gruppenführer von Arbeitern.
2. Selbst mitarbeiten und die Unterstellung von mehreren (mindestens zwei) Arbeitern.
3. Die Verfügung zur Bestellung ist nicht widerrufen.
Vorarbeiter erhalten meines Wissens eine monatliche Vorarbeiterzulage in Höhe von 10 % des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe (sofern das heute immer noch so ist).
wedo:
Wie lange bist du denn schon im Bauhof als Arbeiter Beschäftigt und in welchem Bundesland liegt deine Kommune?
Evtl. greift bei dir noch der BMT-G der Ja noch landestariflich Verhandelt wird.
Falls dem so ist gibt es dort klare Regelungen in welcher EG du dich befindest.
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