Autor Thema: §12 TV EntgO Bund E10/E9c/E9b und Gleichstellung  (Read 4387 times)

MotoXPhilipp

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Erstmal ein Hallo in die Runde ,
bin seit heute neu hier im Forum und wie es meist ist, treibt Kummer und Sorgen einen in Foren

Mich beschäftigt gerade der Punkt §12 nach Einführung des neuen Tarifvertrag

Aufgrund fehlender persönlicher Voraussetzungen (abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Informatik) bin ich seinerzeit (05/2014) gemäß § 12 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), statt in der Tätigkeitsdarstellung festgestellten E10  eine Entgeltgruppe (Entgeltgruppe 9b TVöD) niedriger eingruppiert worden.  Nun existiert E9c , nun sollte doch eine automatische Anpassung erfolgen ??

Nun zum zweiten Punkt :
seit 05/2018 kann ich eine 4-jährige Tätigkeit in E10 nachweisen , ein Antrag auf  Gleichstellung wurde Zeitnah gestellt , bislang aber keine Bearbeitung oder Änderung vorgenommen .
da im Tarifvertrag die Auschlussfristen im § 37 TVöD existieren . Entstehen mir danach monatliche finanzielle Schäden .

Vielleicht kennt sich jemand aus und kann eine Einschätzung geben ,oder mich Aufklären ?!

     

Lars73

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Antw:§12 TV EntgO Bund E10/E9c/E9b und Gleichstellung
« Antwort #1 am: 12.12.2018 11:06 »
Ja, da sollte Anspruch nach E9c bestehen. Wenn noch nicht erfolgt wäre bald der Anspruch schriftlich geltend zu machen.

Erfüllung der Voraussetzungen als sonstiger Beschäftigter
Alleine aus der Tätigkeit seit 4 Jahren entsteht kein Anspruch auf Anerkennung als sonstiger Beschäftigter.
Mit Vorgesetzen sprechen. Ggf. selber mit Personalreferat sprechen. Beim Personalrat informieren wie die Praxis bei euch ist.
Ansonsten ggf. Wegbewerben. Das mag die Motivation steigern Lösungen zu suchen. Gerade im Bereich IT hat der Bund in vielen Regionen Probleme genug geeignete Personen zu finden. Das steigert ggf. die Bereitschaft Lösungen zu finden. Ggf. halt auch irgendwelche Zulagen wenn man schon die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter nicht zeitnah klären will.


tTt

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Antw:§12 TV EntgO Bund E10/E9c/E9b und Gleichstellung
« Antwort #2 am: 11.01.2019 05:31 »
Je nach Behörde wird das unterschiedlich gehandhabt.
Meine aktuelle Behörde nimmt die Gleichstellung als sonstiger Beschäftigter nach 6 Jahren auf der jeweiligen EG vor.
Meine neue und zukünftige Behörde handhabt dies bereits nach 3 Jahren.
Eine Andere Behörde, wo ich kürzlich ein Vorstellungsgespräch hatte, nimmt die Gleichstellung möglichst direkt bei der Einstellung vor.
Sprich frag deine Vorgesetzten, den Personalrat und/oder Personalabteilung wann bei euch im Haus die Gleichstellung als Sonstiger erfolgt.
Die Regelungen des BMI besagen, dass es sich um eine Individualprüfung handelt und der Zeitablauf kein Anspruch auf Höhergruppierung bzw Anerkennung als Sonstiger ableitet, aber meine persönlichen Erfahrungen lassen das typische Gießkannenprinzip im öD und den reinen Zeitablauf wieder erkennen.