Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO, welches regelmäßig die gesamte auszuübende Tätigkeit des TB ausmacht, weswegen ebenso regelmäßig kein AV zu ermitteln ist. Zweitens ist es beim Abwesenheitsvertreter so, daß für diese Tätigkeit - so sie keinem der bisherigen AV entspricht - ein AV zu bilden und zu bewerten ist. Drittens sind es 30 Arbeitstage Urlaub. Das sind 6 Wochen, die dann ins Verhältnis zu 46 Wochen (52-6) zu setzen wären, wenn in der Vertretungszeit ausschließlich die Vertretung und nicht die normale Tätigkeit auszuüben wäre - was zwar ca. 13% entspräche, aber schlicht unwahrscheinlich ist.