Autor Thema: Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung  (Read 10288 times)

Squix

  • Gast
Hallo,

Kurze Frage in o. g. Angelegenheit. Bewertungsrelevanz der ständigen Vertretung ist klar.

Woraus ergibt sich jedoch, dass im Falle der Krankheitsvertretung anders zu verfahren ist? Ich finde lediglich Aussagen, dass es so ist, jedoch nicht wieso.

Spid

  • Gast
Wie meinen?

Squix

  • Gast
Für Ständige Vertretungen ist bekannterweise ein AV zu ermitteln und entsprechend zu bewerten.

Bei Krankheitsvertretungen ist dies nicht der Fall. Wieso?

Gedanklich geht es um eine Tätigkeit , welche nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten ist.

Lars73

  • Gast
Natürlich ist die geplante Vertretung bei der Tätigkeitsbewertung zu berücksichtien. Aber meist sind die Zeitanteile zu gering um sich auf die Eingruppierung auszuwirken.

Squix

  • Gast
Ausgehend vom Bundesland Sachsen 2018 entsprechen 24 Tage Urlaub ca. 9% - 10% (geplant) zzgl. Krankheit (ungeplant, unter 6 Wochen)

Spid

  • Gast
Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO, welches regelmäßig die gesamte auszuübende Tätigkeit des TB ausmacht, weswegen ebenso regelmäßig kein AV zu ermitteln ist. Zweitens ist es beim Abwesenheitsvertreter so, daß für diese Tätigkeit - so sie keinem der bisherigen AV entspricht - ein AV zu bilden und zu bewerten ist. Drittens sind es 30 Arbeitstage Urlaub. Das sind 6 Wochen, die dann ins Verhältnis zu 46 Wochen (52-6) zu setzen wären, wenn in der Vertretungszeit ausschließlich die Vertretung und nicht die normale Tätigkeit auszuüben wäre - was zwar ca. 13% entspräche, aber schlicht unwahrscheinlich ist.

Squix

  • Gast
Gesetzt dem Fall der entsprechende Arbeitsvorgang entspricht einem Zeitanteil von 1% - selbst dann kann dies relevant sein.

Die gängige Begründung, dass die Zeitanteile zu gering sind (und daher kein AV zu ermitteln ist) erschließt sich mir nicht.
Wird bei uns standardisiert z. B. auch so gehandhabt, dass die Vertretung nicht berücksichtigt wird.

Spid

  • Gast
Inwiefern sollte diese Begründung „gängig“ sein?

Squix

  • Gast
Insofern, dass ich diese zum Thema als Begründung häufiger lese und das ebenso innerhalb entsprechender Lehrgänge so kommuniziert wird.

Spid

  • Gast
Dann rate ich dringend dazu, Anbieter sowohl der Lektüre als auch der Lehrgänge zu wechseln. Es bietet sich immer an, solche Anbieter zu wählen, die zumindest die Grundlagen der Materie verinnerlicht haben.

Squix

  • Gast
Zur Begründung wird sich diesbezüglich auf BAG, 14.08.1991 - 4 AZR_25/91 bezogen.

Anhand der Leitsätze ergibt sich das (wohl). Da geht es jedoch um Ärzte. Ich weiß daher nicht inwiefern dies zur Begründung verwertbar ist.

Spid

  • Gast
Bullshit.

Squix

  • Gast
Weil?

Lars73

  • Gast
Die Entscheidung hat nichts mit der Frage der Berücksichtigung von Vertretung zu tun sondern mit der Frage was Vertretung im Sinne einer bestimmten tariflichen Regelung ist.

Spid

  • Gast
Eben.