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Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL
TV-Ler:
--- Zitat von: öfföff am 16.01.2019 22:03 ---
--- Zitat von: momo07 am 05.01.2019 08:43 ---Quergedanken zur Informationspolitik der ZVKs um die Startgutschriften, Zuschläge, Beanstandungen usw.
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Kann man abschätzen wieviel Prozent der Betroffenen es einfach auf sich beruhen lässt (aus Desinteresse oder mangels Fähigkeit logischer Schlussfolgerungen), und damit die künftigen VBL-Bezieher vor hohen Ansprüchen durch Altfälle entlasten?
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Die Problematik betrifft hunderttausende Beschäftigte, von Seiten der Gewerkschaften ist buchstäblich NICHTS zu erwarten und die Erfolge durch die zahlreichen jahrelangen Klageverfahren sind sehr überschaubar.
Die Problematik ließe sich also lediglich auf der politischen Ebene, d.h. durch politischen Druck, lösen. Der entsprechende Verein, über den ein solcher Druck organisiert werden könnte, existiert bereits: VSZ (Verein zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente). Mitgliederzahl meines Wissens ca. 700 ...
... bei, wie gesagt, hunderttausenden Betroffenen.
Geh also davon aus, das die Frage nicht lautet "wieviel Prozent der Betroffenen" sondern "wieviel Promille" 8)
momo07:
Eine Abschätzung ist wohl kaum möglich.
Aus zahlreichen Erfahrungen im Umgang mit Betroffenen ist aber leider erkennbar:
- mangelndes Interesse an der Zusatzrentenproblematik bis kurz vor der Rente
- kurz vor der Rente jedoch heftiges "Flügelschlagen"
- mangelndes Interesse sogar noch Jahre nach Erhalt der Rentenbescheide.
Wenn dann den Versicherten - wann auch immer - die Zusatzrente plötzlich zu gering erscheint, meinen manche Versicherte recht forsch, sie könnten auch x - Jahre nach Erhalt des Zusatzrentenbescheids immer noch klagen. Diese Versicherten können aber nur in den wenigsten Fällen auch belegen, dass sie überhaupt einen Zuschlag hätten erhalten können. Gegen was sie klagen wollen (ausser, dass sie mehr Geld wollen), können sie zumeist auch nicht. Das ist dann jedoch keine gute Ausgangsbasis für einen Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht.
momo07:
Ob man nun das außergerichtliche Rechtsmittel "Beanstandung" zur Wahrung seiner Rechte ergreift oder auch nicht, kann man bei den jahrelangen Streitigkeiten um die rentenfernen Übergangsregelungen von der alten zur neuen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die folgenden Fragen stellen:
- Was war die Wurzel allen Übels ?
- Wie wirkt sich das "Übel" nach zwei Zuschlagsregelungen aus?
Meines Erachtens ist die "Mutter allen Übels" die Neuordnung des § 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), der einen festen jährlichen Anteilssatz von 2,25 % der Voll-Leistung (91,75 % des fiktiven Netto minus fiktive Näherungsrente) vorgibt. Damit ist der höchstmöglich persönliche Versorgungsprozentsatz erst nach 100/2,25 = 44,4444... Jahren erreichbar. Mit der alten Regelung waren es 40 Jahre und es ist das "Sicherheitsnetz" der 0,4 % p.a. bezogen auf das Bruttoendgehalt entfallen. Auch mit der Anhebung (für einige Versicherte gemäß Neuregelung vom 08.06.2017) auf maximal 2,5 % p.a. werden Ungerechtigkeiten leider nicht behoben.
Dazu gibt es einen aktuellen Zeitschriftenbeitrag von Ende Januar 2019:
http://www.startgutschriften-arge.de/11/Fischer_Wagner_BetrAV_1_2019.pdf
wessodi:
Das Thema Startgutschrift hat viele Aspekte, besonders:
1. Der wichtigste ist wohl, dass der BGH schon 2007 entschieden hat, dass die Tarifparteien, die für die Regelungen zuständig waren, ein Willkürrecht hatten. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts (z.B. Verträge sind zu halten) gelten damit nicht und es können ganz legal rückwirkend Ansprüche aberkannt werden; davon wurde ja auch Gebrauch gemacht.
2. Der Rechtsweg existiert seit dem BGH-Urteil nur noch in ganz eingeschränktem Umfang. Man kann also höchstens einzelne kleine Teilaspekte angreifen. Ich habe schon vor über 15 Jahren geklagt; die Klage ist heute noch ruhend, weil ihre Verfolgung auf Grund anderer Gerichtsurteile (Punkt 1) aussichtslos war. Beanstandungen bei VBL hatte ich zusätzlich noch eingelegt. Übrigens ist der von mir beauftragte Rechtsanwalt auch "ruhend", obwohl er sein Honorar bereits erhalten hat. Weitere Beratungen will er nur gegen zusätzliches Honorar durchführen. Also auch von dieser Seite keine Unterstützung.
3. Die Tarifparteien haben und ganz besonders die Politik hat kein Interesse daran, irgend etwas für diejenigen im Öffentlichen Dienst zu tun, die aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Ich war seit 1971 im Öffentlichen Dienst und habe deshalb ständige Verschlechterungen der Zusatzrente miterlebt, die damals noch mit einer "Überversorgung", später aber gar nicht mehr begründet wurden. Alle Verschlechterungen galten selbstredend rückwirkend. Bei anderen Rentenarten, für die aber die Arbeitsgerichte und nicht die Zivilgerichte (Sonderkonstruktion für die VBL) zuständig waren, wurden stets die "erdienten Ansprüche" als zu erhalten anerkannt.
4. Die VBL als Vollzugseinrichtung für den Schlamassel bunkert sich ein. Schreiben und Aufforderungen werden (in meinem Fall) überhaupt nicht beantwortet.
Nun zu meiner Frage: Bin Rentner, beziehe dabei als "rentenferner" Jahrgang eine Zusatzrente, bin im Alter von 24,5 Jahren in den ÖD eingetreten und habe ihn im Alter von 65,2 Jahren verlassen (Rentenbeginn; 40,7 Jahre Beitragszeit), habe keine Regelung für Mindestrente oder Mindeststartgutschrift in Anspruch genommen. Damit besteht Anspruch auf Anwendung der Neuregelung der Tarifparteien von 2017. Wie kann ich die VBL zwingen, eine solche Neufeststellung (Zuschlagsbescheid) durchzuführen (wie gesagt, auf Briefe reagiert die VBL nicht)? Hier müsste doch wohl einmal der Klageweg gegen die VBL und nicht aussichtslos gegen irgendwelche Tarifparteien möglich sein? Oder kennt jemand die Arbeitsweise der VBL, um diese doch noch zur Aktivität anzuregen? Weiß jemand, in welchen Fällen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die VBL Zuschlagsbescheide ausstellte und in welchen nicht?
momo07:
Auf jeden rentenfernen Versicherten werden die Neuregelungen der Tarifparteien vom 08.06.2017 angewendet. Die Überprüfung des konkreten Versicherungsverlaufs ergibt dann, ob ein Zuchlag nach neuer Regelung gewährt wird oder nicht. Es sind verschiedene Kriterien , die entscheiden, ob ein Zuschlag gewährt wird oder nicht. Z.B. ob man am 31.12.2001 alleinstehend war oder nicht, wie hoch das gesamtversorgungsfähige Entgelt (gvE) zum 31.12.2001 war, welche Systemgröße (siehe weiter unten) ausschlaggebend für die konkrete Startgutschrift war usw.
Die Zusatzversorgungskassen tun nur das und das minimal, wozu sie nach Versicherungsrecht und Gesetz verpflichtet sind. Die VBL hat auf Ihrer Homepage die notwendigen minimalen Infos an alle Versicherten herausgegeben und im Herbst 2018 Zuschlagsbescheide rausgegeben. Darüber hinaus fühlt sich die VBL nicht verpflichtet, Sonderwünsche einzelner Versicherter zu bedienen. Das mag man als kundenunfreundlich so kritisieren, das sind aber die realen Fakten.
Rhetorische Frage an <wessodi>: Gegen was möchte <wessodi> konkret klagen, wenn die VBL das Satzungrecht formal richtig anwendet, ob einem das nun gefällt oder auch nicht?
Vielleicht ergibt sich ja die Antwort auf die Fragen von <wessodi> schon aus dem gründlichen Nachlesen und Verstehen der alten rentenfernen Startgutschrift, ohne das man die Zusatzversorgungskasse überhaupt bemühen muss.
Ohne den konkreten Fall von <wessodi> zu kennen, lassen sich dennoch Vermutungen anstellen:
Alles Vermutungen: <wessodi> war zum 31.12.2001 alleinstehend und hat ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt (gvE) von bis zu 4.000 EUR gehabt. Dann wird seine Startgutschrift nicht vom Formelbetrag, sondern von der Mindestrente nach Beiträgen bzw. der Mindeststartgutschrift bestimmmt worden sein. Vielleicht hat <wessodi> auch seine damalige Startgutschrift und den ersten Zuschlagsbescheid nicht beanstandet. Wenn dann kein Zuschlag herauskam und nicht beanstandet wurde, gibt es auch keine Mitteilung, das es NICHTS gibt.
Aus dem damaligen ersten VBL - Startgutschriftbescheid geht eigentlich alles Nötige hervor, man muss dort nur drei wichtige Beträge (Mindestrente nach historischen Beiträgen, Mindeststartgutschrift, Formelbetrag) finden und vergleichen, um zu entscheiden, ob der Formelbetrag (d.h. Voll-Leistung x erdienter persönlicher Versorgungsprozentsatz) die beiden anderen Größen dominiert hat. Denn nur dann gibt es ggf. einen Zuschlag zur alten Startgutschrift.
Ich möchte dazu auszugsweise verweisen auf meine Antwort #8 vom 05.01.2019:
Die rentenferne Startgutschrift wird bestimmt als Maximum von drei Größen:
• "Mindestrente" (nach historischen Beiträgen)
• "Mindeststartgutschrift" (wenn bis 31.12.2001 schon mindestens 20 volle Versicherungsjahre erreicht wurden)
• "Formelbetrag" (d.h. Voll-Leistung x erdienter persönlicher Versorgungsprozentsatz)
Wer auf keinen Fall einen Zuschlag nach der Neuordnung vom 08.06.2017 bekommen wird:
• Versicherte, deren Startgutschrift durch die "Mindestrente" (nach historischen Beiträgen) bzw. die "Mindeststartgutschrift" bestimmt wurde. Das betrifft vor allem am 31.12.2001 alleinstehende Gering- bis Normalverdiener bis rund 4.000 EUR gesamtversorgungsfähiges Entgelt am 31.12.2001.
• Versicherte, deren Startgutschrift zwar durch den "Formelbetrag" ermittelt wurde, die aber schon sehr jung in die Zusatzversorgungskasse eingetreten sind, d.h. die Personen, die mit (65 - 44,4444) Jahren = 20,56 Jahren oder früher eingetreten sind. Dieser Personenkreis ("Früheinsteiger") konnte bis zum Rentenbeginn zum 65. LJ bisher auch mit dem festen Anteilssatz von 2,25 % pro Jahr Pflichtversicherungszeit mindestens 44,44.. Pflichtversicherungsjahre erreichen und damit den höchstmöglichen persönlichen Versorgungsprozentsatz.
Zu Erläuterung der den VBL Versicherten zugesandten Zuschlagsbescheids gibt es im Internet seit September 2018 einen Standpunkt
http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Verstaendnis_ZVK_STG_Bescheid2018.pdf
Wer seine Startgutschrift damals nicht beanstandet hat, jetzt keinen Zuschlag bekommt (siehe die obigen Zuschlagsbedingungen für die 2. Neuordnung vom 08.06.2017), wird jetzt auch keinen Zuschlagsbescheid über 0 € bekommen.
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