Autor Thema: Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL  (Read 18440 times)

wessodi

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Antw:Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL
« Antwort #30 am: 27.03.2019 09:21 »
Nachdem mir <momo07> durch seine Nachrechnungen den Rücken gestärkt hatte, kam Mitte März tatsächlich ein Bescheid von VBL mit der Überprüfung der Startgutschrift und dem vorhergesagten Ergebnis als Inhalt.

Und was noch schöner ist, diese Woche habe ich sogar in getrenntem Brief eine Antwort auf mein Schreiben von Ende September 2018 erhalten.  VBL benötigte also 6 Monate zur Beantwortung eines Briefes.  Wie schön, dass es in Zeiten künstlich zusammgestellter Getränke noch einen echten Saftladen in Deutschland gibt.

momo07

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Antw:Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL
« Antwort #31 am: 14.04.2019 10:02 »
Da mich gehäuft Nachfragen erreichen, ob denn nun die geänderten Zuschlagsbescheide bzw. geänderten Rentenbescheide der Zusatzversorgungskasse XYZ schon an die rentenfernen Versicherten übersandt wurden, kann ich nur eine völlig unbefriedigende Mitteilung machen:

Einige ZVKSs wie die VBL haben die meisten Bescheide schon im Herbst 2018 an die Versicherten übermittelt, andere Kassen (z.B. einige kirchliche ZVKs, die KVBW, die RZVK usw.) jedoch noch nicht. Das wollen diese Kassen im Jahr 2019 erledigen.

So hängen viele Versicherte dieser Kassen dann in der Luft. Wenn sie es nicht selbst anhand der Zuschlagskriterien feststellen können, ob sie überhaupt einen Zuschlag erwarten können, harren sie auf einen Bescheid. Ein Bescheid kommt aber dann NICHT, wenn diese Versicherten damals nichts beanstandet haben und jetzt auch formal keinen Zuschlag bekommen können. Sie bekommen also keine Nachricht, dass sie NICHTS dazu bekommen.

Selbst deren Anwälte (die ja die alte Startgutschrift vorliegen haben sollten) tun sich so manches Mal schwer, zu erkennen, ob ihre Mandanten nun einen Zuschlag bekommen werden oder nicht. Das ist eigentlich verwunderlich, denn es gibt ja für die Versicherten und deren Anwälte durchaus Möglichkeiten, die Startgutschriften und auch die Zuschlagskriterien zu verstehen und auf den jeweiligen Klagefall anzuwenden.

momo07

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Antw:Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL
« Antwort #32 am: 11.05.2019 14:34 »
Während ein Text bei „Beanstandungen“ (als außergerichtlicher Rechtsbehelf) völlig beliebig ist und auch ohne Rechtsanwälte erstellt werden kann, gilt für Klagen gegen die Zusatzversorgungskasse etwas anderes.

Mein immer wiederholter Tipp an rentenferne Versicherte und deren Anwälte, um Frust und unnötigen Kostenaufwand bei Klagen (Klage??? Gegen WAS bitte genau und aufgrund WELCHER Fakten- und Satzungslage???)  zu vermeiden:
 
Auf die alte Gesamtversorgung (BetrAVG a.F. ; ZVKS a.F.) bzw. die rentennahe Berechnung (ZVKS n.F) der Zusatzrente abheben zu wollen, wie das manche Klägeranwälte für rentenferne Versicherte versucht haben, war nie von Erfolg gekrönt und ist sowohl aus systematischen wie auch aus (satzungs)rechtlichen Gründen unzulässig.

Für Jahrgänge ab 02.01.1947 gelten nur die Bedingungen des rentenfernen Zusatzversorgungssystems. 

D.h. fiktive "astronomisch hohe" fiktive Verlustrechnungen von Klägeranwälten haben die Gerichte bis hin zum BGH und BVerfG nie überzeugt und wurden auch nie auch nur im Ansatz in eine rechtliche Bewertung einbezogen.

Es lohnt sich daher, die Nerven und sein Geld zu schonen und sich allein auf die satzungmäßige Faktenlage und die gesicherte bisherige ausführliche Rechtslage zu konzentrieren. Egal, ob das einem nun passt oder nicht bzw. ob man das nun gerecht findet oder nicht.

Bei einem Kenntnisgewinn bzgl. der systematischen und ggf. auch rechtlichen Sach- und Faktenlage zur Neuordnung der Zusatzversorgung (Startgutschriften und Zuschlagsberechnungen)  kann man Anwälten und Gerichten etwas sicherer gegenübertreten, nicht mehr und nicht weniger.

Es ist bekannt, das zwischen Recht und gefühlter Ungerechtigkeit häufig eine große Lücke klafft. Dennoch muss man sich der Realität zunächst sachlich stellen, um zu entscheiden, wie man selbst mit der Situation umgehen will.

Falls da noch verfassungsrechtliche Defizite erkennbar wären, die auch wirklich Erfolg vor Zivilgerichten versprächen, wäre m. E. ein juristisches Engagement vielleicht noch sinnvoll. Aber dieser Hauch von Hoffnung müsste noch verstärkt zu einem Wind werden.

Man möge mir meinen "Realismus" aus bald zwei Jahrzehnten Beschäftigung mit der Fakten-und Rechtslage zum Thema Zusatzversorgung bitte nicht übelnehmen!

momo07

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Antw:Beanstandung Neuberechnung Startgutschrift VBL
« Antwort #33 am: 13.06.2019 18:41 »
Auf Wunsch vieler Versicherter hier nochmals eine paar Tipps:

Für eine Überprüfung der Startgutschrift bzw. der Zuschlagsberechnung braucht man ein paar Zahlen:

Das genaue Geburtsdatum.  Daraus lässt sich das reguläre (Ende 2001 war das noch das 65. LJ + 0 Monat)  Renteneintrittsdatum ermitteln. Die Startgutschriftberechnung / Zuschlagsberechnung geht steht stets von diesem damals gültigen Renteneintrittsdatum aus, auch wenn man real  früher / später in Rente geht!

Das genaue Eintrittsdatum in die ZVK und die Anzahl der bis zum 31.12.2001 in der ZVK mit Umlagen belegten ZVK – Monate. Daraus werden für die Startgutschrift die bis zum 31.12.2001 erdienten ZVK -Jahre ermittelt. Bei einem jährlichen Anteilssatz von 2,25 % in der alten Startgutschrift lässt sich somit der persönlich erdiente Versorgungssatz (2,25 %  x bis 31.12.2001 erdiente ZVK Jahre) ermitteln.

Zum  aus den Jahresentgelten der Jahre 1999, 2000 und 2001 ermittelten gewichteten fiktiven gesamtversorgungsfähigen Entgelt gvE wird ein fiktives Netto ermittelt, je nachdem ob man am 31.12.2001 alleinstehend oder verheiratet war.

Von  91,75 % dieses fiktiven Netto wird die fiktive gesetzliche Näherungsrente abgezogen (diese Differenz nennt man Voll – Leistung). Die Näherungsrente basiert auf der Annahme, dass man zum 65. LJ   45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht hat.

Das Produkt aus dem persönlich erdienten Versorgungsprozentsatz und der Voll – Leistung nennt man Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Die Startgutschrift ist dann das Maximum aus drei Größen:
-   Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG
-   Mindestrente nach historischen Beiträgen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG
-   Mindeststartgutschrift nach § 9 Abs. 3 ATV, wenn bis zum 31.12.2001 bereits m = 20 volle ZVK Jahre erreicht wurden.

Bei der Zuschlagsberechnung gemäß der Neuregelung vom 08.06.2017 bleibt alles beim Alten, nur der jährliche Anteilssatz kann sich ggf. ändern. Hier geht die Anzahl der theoretisch möglichen (bis zum 65. LJ erreichbaren ZVK Monate / - Jahre (n) ein. Daraus lässt sich dann ein jährlicher Anteilssatz von 2,2,5 % bis maximal 2,5 % ermitteln und später mit der zuvor ermittelten Voll – Leistung multiplizieren.

Es ist also sinnvoll, die alte Startgutschrift vollständig zur Hand zu haben und mit den Angaben z.B. in der Zuschlagsmitteilung zu vergleichen, die man evtl. erhalten hat.

Hat man bislang keine Zuschlagsmitteilung erhalten, kann man dennoch aus der alten Startgutschrift schließen, ob man einen Zuschlag hätte bekommen können.

Einen Zuschlag gibt es nämlich nur, wenn man bei ZVK – Eintritt älter als 21,56 Jahre alt war UND die Startgutschrift durch die Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2  BetrAVG bestimmt wurde.