Autor Thema: Eingruppierung Qualifikation  (Read 11448 times)

Hubert

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Eingruppierung Qualifikation
« am: 14.12.2018 16:08 »
Ich arbeite in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler und bin bei der Kommune angestellt. Die Stelle ist mit E 9b bewertet. Da ich laut meinem AG nicht über einen AL2 Lehrgang oder Bachelor verfüge, wurde ich in die 9a eingruppiert. Ich verfüge über einen Abschluss zum Handelsfachwirt IHK (kaufmännischer Meister). Ist die Eingruppierung richtig? Oftmals wird gesagt, dass ein Fachwirt gleichwertig einem Bachelorabschluss anzusehen ist.

 


Spid

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #1 am: 14.12.2018 16:16 »
Ja.

Hubert

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #2 am: 14.12.2018 16:19 »
Welche Möglichkeit gibt es, die E9b zu erhalten??

Spid

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #3 am: 14.12.2018 16:22 »
Den AL2 machen, ein Studium abschließen, 20 Jahre Berufserfahrung im öD sammeln.

Hubert

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #4 am: 14.12.2018 16:26 »
Warum reicht der Fachwirt IHK nicht?? Muss ich nach 20 Jahren einen Antrag stellen oder werde ich automatisch in die 9b eingruppiert??

Spid

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #5 am: 14.12.2018 16:32 »
Weil niemand mit Relevanz ihn für gleichwertig hält.

Automatisch.

Hubert

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #6 am: 14.12.2018 16:36 »
Spid, vielen Dank für deine Antwort!!!

Hubert

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #7 am: 14.12.2018 16:46 »
Eine Zulage wäre auch nicht möglich, oder??

Spid

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #8 am: 14.12.2018 16:52 »
Nicht nur möglich, sondern zwingend, siehe Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO.

Hubert

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #9 am: 14.12.2018 17:00 »
Was heißt das? Verstehe nicht ganz. Steht mir eine Zulage zu? Muss ich diese beantragen. Ich habe nicht vor, dass ich einen AL2 oder ein Studium absolviere!

Spid

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #10 am: 14.12.2018 17:09 »
Die Zulage ist zwingend zu zahlen, wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO gegeben sind, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Wenn Du einen angebotenen AL2 jedoch verweigerst oder den Besuch mindestens grob fahrlässig vereitelst oder die Prüfung wiederholt nicht bestehst, entfällt der Anspruch.

Hubert

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #11 am: 14.12.2018 17:10 »
Danke!!!

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #12 am: 14.12.2018 21:34 »
Aber auf den Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 7 achten. Sonst gibt's keine Zulage.

Spid

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #13 am: 14.12.2018 21:41 »
Dann braucht es aber auch keinen AL2 für die E9b.

Skedee Wedee

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Antw:Eingruppierung Qualifikation
« Antwort #14 am: 15.12.2018 09:53 »
Was heißt das? Verstehe nicht ganz. Steht mir eine Zulage zu? Muss ich diese beantragen. Ich habe nicht vor, dass ich einen AL2 oder ein Studium absolviere!

Nochmals der Hinweis: Wenn Du einen angebotenen AL2 verweigerst, den Besuch trotz Möglichkeit nicht wahrnimmst oder die Prüfung wiederholt nicht bestehst, entfällt der Anspruch wieder.