Die Zulage ist zwingend zu zahlen, wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO gegeben sind, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Wenn Du einen angebotenen AL2 jedoch verweigerst oder den Besuch mindestens grob fahrlässig vereitelst oder die Prüfung wiederholt nicht bestehst, entfällt der Anspruch.