Eingruppierung Qualifikation

Begonnen von Hubert, 14.12.2018 16:08

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Hubert

Ich arbeite in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler und bin bei der Kommune angestellt. Die Stelle ist mit E 9b bewertet. Da ich laut meinem AG nicht über einen AL2 Lehrgang oder Bachelor verfüge, wurde ich in die 9a eingruppiert. Ich verfüge über einen Abschluss zum Handelsfachwirt IHK (kaufmännischer Meister). Ist die Eingruppierung richtig? Oftmals wird gesagt, dass ein Fachwirt gleichwertig einem Bachelorabschluss anzusehen ist.





Hubert

Welche Möglichkeit gibt es, die E9b zu erhalten??

Spid

Den AL2 machen, ein Studium abschließen, 20 Jahre Berufserfahrung im öD sammeln.

Hubert

Warum reicht der Fachwirt IHK nicht?? Muss ich nach 20 Jahren einen Antrag stellen oder werde ich automatisch in die 9b eingruppiert??

Spid

Weil niemand mit Relevanz ihn für gleichwertig hält.

Automatisch.

Hubert

Spid, vielen Dank für deine Antwort!!!

Hubert

Eine Zulage wäre auch nicht möglich, oder??

Spid

Nicht nur möglich, sondern zwingend, siehe Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO.

Hubert

Was heißt das? Verstehe nicht ganz. Steht mir eine Zulage zu? Muss ich diese beantragen. Ich habe nicht vor, dass ich einen AL2 oder ein Studium absolviere!

Spid

Die Zulage ist zwingend zu zahlen, wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO gegeben sind, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Wenn Du einen angebotenen AL2 jedoch verweigerst oder den Besuch mindestens grob fahrlässig vereitelst oder die Prüfung wiederholt nicht bestehst, entfällt der Anspruch.

Hubert


nichts_tun

Aber auf den Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 7 achten. Sonst gibt's keine Zulage.

Spid

Dann braucht es aber auch keinen AL2 für die E9b.

Skedee Wedee

Zitat von: Hubert in 14.12.2018 17:00
Was heißt das? Verstehe nicht ganz. Steht mir eine Zulage zu? Muss ich diese beantragen. Ich habe nicht vor, dass ich einen AL2 oder ein Studium absolviere!

Nochmals der Hinweis: Wenn Du einen angebotenen AL2 verweigerst, den Besuch trotz Möglichkeit nicht wahrnimmst oder die Prüfung wiederholt nicht bestehst, entfällt der Anspruch wieder.