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Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter

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soil2006:
Okay, schon einmal vielen Dank für die Antworten. Leider ist das für mich persönlich alles sehr schwammig ausgeführt. Vielleicht sollte ich kurz meine Situation erklären, um ein wenig Verständnis in die Sache zu bringen. Ich arbeite auf einem Flugplatz der Bundeswehr, zuständig für mich ist das BwDlz. Meine Dienstzeit ist Mo-Do 07:00 Uhr - 16:30 Uhr Fr 07:00 - 11:55 Uhr, selten mal Wechselschicht, keine Gleitzeit. Mir "Vorgesetzt" sind am Standort nur Soldaten, alle Urlaubsanträge etc. laufen über deren Tische, dann erst zum BwDlz.
Vor ein paar Wochen wollte ich als Ratsmitglied meiner Gemeinde, einer Einladung des Innenministeriums zu einer Infoveranstaltung an einem Freitag folgen. Ich stellte einen Antrag auf Arbeitsbefreiung mit der Begründung gem. § 29 Abs. 2 TvöD. Mein Vorgesetzter kam nach Abgabe des Antrags auf mich zu und sagte mir ,dass ich aus seiner Sicht an dieser Veranstaltung teilnehmen könne, es aber möglich sei, das dass BwDlz diesem Antrag nicht stattgeben könnte. Die Begründung meines Vorgesetzen erschloss sich mir nicht, daher kann ich sie auch nicht widergeben. Darauf hin wurde eine, sagen wir mal, "Außerdienstliche" Einigung getroffen.
Da im kommenden Jahr Kommunalwahlen in RLP anstehen und ich das Amt des 1. Beigeordneten meiner OG anstrebe, möchte ich vorher abklären ob ein solches Amt Grundsätzlich durch mich ausgeübt werden kann, da ja doch einige Termin auf meine Arbeitszeit entfallen würden.

Spid:
Einen Antrag auf Arbeitsbefreiung mit der Begründung gem.  §29 Abs. 2 TVÖD würde ich stets ablehnen, da die genannte Norm keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung eröffnet. Es ist die gesetzliche Norm, die den jeweiligen Anspruch eröffnet.

Lars73:
Die gesetzliche Norm regelt aber alleine eine unbezahlte Freistellung.

Man muss sich auf das genannte Rundschrieben i.V.m. inzwischen § 90 BBG stützen. Durch das starre Arbeitszeitmodell besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung für zwingende Termine im Rahmen des Mandates. Eine Infoveranstaltung des Innenministeriums wird dabei nur selten einen Freistellungsanspruch beründen können.

Sinnvoll ist es mit Vorgesetzten und zuständiger Stelle zu einer Vereinbarung zu kommen wie die Regelungs anzuwenden ist.

Spid:
Was aber weder etwas mit dem TVÖD im allgemeinen noch dem §29 Abs. 2 TVÖD im speziellen zu tun hat, sondern schlicht ein Entgegenkommen des AG ist.

2strong:
@ Lars73

Weshalb verweist Du auf das BMI-Rundschreiben? Wenn ich mich nicht irre, dürfte das für eine kommunale Gebietskörperschaft in RLP doch keinerlei Bindungswirkung entfalten...

Anders als 18 Abs. 4 GO. Dort ist der Verdienstausfall geregelt.

@ soil2006
Die Teilnahme an Infoveranstaltungen sind von Freistellung und Verdienstausfall eher nicht abgedeckt, durchaus aber die (einschließlich Anreise) in die Dienstzeit fallende Teilnahme an VG-Sitzungen, Ausschüssen, Ortstermine etc. Hierzu bedarf es lediglich der Anzeige ggü. der Dienststelle.

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