Autor Thema: neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben  (Read 6595 times)

Sachse90

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Hallo Kollegen :)

ich habe die Stelle gewechselt, welche mit der E9a bewertet wurde.
Die Kollegin, die in den (wohlverdienten) Ruhestand gewechselt ist, hatte eine Arbeitsplatzbeschreibung von 2011 (mit dem gleichen Inhalt wie die jetzige), aber die Bewertung war eine E9b (sogar fast eine E9c). Sie hatte mir netterweise ihre „alte“ Arbeitsplatzbeschreibung ausgehändigt) anhand der ich meine vergleichen könnte. Es sind die gleichen Tätigkeiten. Die Unterschiede liegen allerdings in der Bewertung der einzelnen Tätigkeiten (das zeigte mir netterweise der Personalrat). Tätigkeiten, die vormals als „besonders verantwortungsvoll“ oder mit „gründliche und umfassende Fachkenntnisse“ bewertet wurden, werden plötzlich mit „Berufsabschluss“ oder „vielseitigen Fachkenntnissen“ definiert (was am Ende die E9a nur noch rechtfertigt)

Lohnt sich hier vielleicht ein Gang zum Anwalt oder wie schätzt ihr die Situation ein?
Ich hätte es verstanden, wenn die Tätigkeiten geändert worden wären, mit weniger Verantwortung oder so, aber es ist nicht so.

Danke für Eure Meinungen.  :o

Spid

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #1 am: 16.12.2018 21:49 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG über die Eingruppierung anderer berührt die Eingruppierung naheliegenderweise nicht, da schon die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung selbst düse nicht berührt. Mithin kann ohne hinreichende Kenntnis der auszuübenden Tätigkeit selbst keine Einschätzung getroffen werden, ob der AG hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung nun irrt, seinerzeit irrte oder in beiden Fällen irrt. Diese Einschätzung ist aber unabdingbar zur Beantwortung der Frage.

bactho

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #2 am: 13.01.2019 12:45 »
Eigenartig ist der Fall aber wirklich - zu Zeiten deiner Vorgängerin war der Arbeitsplatz dem gehobenen Dienst (vergleichbar) zugeordnet und jetzt nur noch im mittleren Dienst.
Da müssen sich entweder doch die Aufgaben (gravierend) geändert haben oder deine Vorgängerin war viel zu hoch eingruppiert oder Du zu niedrig!

Spid

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #3 am: 13.01.2019 12:48 »
Es gibt bei TB keinen mittleren oder gehobenen Dienst - und auch nichts, das dem vergleichbar im Sinne von identisch/entsprechend wäre. Zudem kann niemand zu hoch oder zu niedrig eingruppiert sein.

bactho

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #4 am: 13.01.2019 14:50 »
1.          § 5 Satz 2 TV EntgO Bund

2.          § 12 II Satz 1 TVöD  Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Wenn der/die Beschäftigte Tätigkeiten der EG 8 auszuüben hat, aber Vergütung der EG 11 erhält, ist er zu hoch eingruppiert!

Spid

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #5 am: 13.01.2019 15:04 »
Nein, er erhält lediglich ein Entgelt, das nicht seiner Eingruppierung entspricht, denn TB sind aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert - und zwar stets korrekt, weshalb das entsprechende Klageinstrument ja auch „Eingruppierungsfeststellungsklage“ und nicht „Eingruppierungsklage“ heißt.

Skedee Wedee

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #6 am: 13.01.2019 15:35 »
Wenn der/die Beschäftigte Tätigkeiten der EG 8 auszuüben hat, aber Vergütung der EG 11 erhält, ist er zu hoch eingruppiert!

Nö.  ::)

Spid

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #7 am: 13.01.2019 15:48 »
1.          § 5 Satz 2 TV EntgO Bund

Mal ganz abgesehen davon, daß es kein besonderer intellektueller Höhenflug ist, im Bereich TVÖD-VKA auf eine tarifliche Regelung des Bundes hinzuweisen, insbesondere dann, wenn es die gleiche Regelung auch im Bereich VKA (Vorbemerkung Nr. 9 EGO), steht da doch ganz klar die präzise Zweckbestimmung der Norm - klar abgegrenzt, damit sich daraus auf keinen Fall weitere Ansprüche ableiten ließen. Wenn man nun noch in Betracht zieht, daß eine Laufbahnzuordnung offenkundig nicht gemacht wird, sind wir wieder im Bereich der Peinlichkeiten...

nichts_tun

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #8 am: 13.01.2019 21:03 »
Eigenartig ist der Fall aber wirklich - zu Zeiten deiner Vorgängerin war der Arbeitsplatz dem gehobenen Dienst (vergleichbar) zugeordnet und jetzt nur noch im mittleren Dienst.

Da ist Herr Bob Dylan zu zitieren: "for the times they are a-changin'".

bactho

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #9 am: 15.01.2019 16:02 »
1.          § 5 Satz 2 TV EntgO Bund

Mal ganz abgesehen davon, daß es kein besonderer intellektueller Höhenflug ist, im Bereich TVÖD-VKA auf eine tarifliche Regelung des Bundes hinzuweisen, insbesondere dann, wenn es die gleiche Regelung auch im Bereich VKA (Vorbemerkung Nr. 9 EGO), steht da doch ganz klar die präzise Zweckbestimmung der Norm - klar abgegrenzt, damit sich daraus auf keinen Fall weitere Ansprüche ableiten ließen. Wenn man nun noch in Betracht zieht, daß eine Laufbahnzuordnung offenkundig nicht gemacht wird, sind wir wieder im Bereich der Peinlichkeiten...

Wenn wir schon mal beim Erbsenzählen sind: "daß" schreibt man schon lange nicht mehr.
Soviel zum Thema Peinlichkeiten!  8)

Spid

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Antw:neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben
« Antwort #10 am: 15.01.2019 16:45 »
Aufgrund welcher allgemeinverbindlichen oder zumindest für mich bindenden Regelung sollte das der Fall sein?