Autor Thema: [SN] Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt  (Read 4395 times)

JensM

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Hallo liebe Mitglieder,

im Jahr 2000 habe ich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst erlangt und bin von da an im Angestelltenverhältnis bei einer Kommune (TVöD) tätig. Die Eingruppierung erfolgt seit 5 Jahren in der E 11. Nunmehr wurde mir vom Freistaat Sachsen ein Stellenangebot mit einer Verbeamtung offeriert. Dazu meine Frage: Hat jemand Erfahrungen oder Erkenntnisse, ob die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt (A9) erfolgen kann?

Im § 25 Sächsisches Beamtengesetz heißt es dazu:

Einstellung
(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene einer Laufbahn zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in § 57 genannten Amt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn der Bewerber

1.
eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und dieses Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
2.
eine sonstige für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation besitzt, die über die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 hinaus erworben wurde und die Staatsregierung diesen Fall durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, oberhalb des zweiten Beförderungsamtes mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Meine Fall ist Absatz 2 Nummer 1.

Die zuständige Personalverwaltung geht bei einer möglichen Einstellung von der A9, also dem Eingangsamt nach Abs. 1 aus, unter Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Stufe. Die Stelle ist höher bewertet.

Doch welchen Sinn hat dann Absatz 2?

Thema berufliche Erfahrungen: Meine gegenwärtigen Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis finden sich auch bei der angebotenen Stelle wieder.

Vielleicht bringt jemand Licht ins Dunkle?!

Vielen Dank!
« Last Edit: 19.12.2018 02:54 von Admin2 »

Hain

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Moin,

Absatz 1 beschreibt den Regelfall, Absatz 2 den Ausnahmefall. Der Ausnahmefall ist zulässig aber nicht verpflichtend, es besteht kein Anspruch darauf. Die Entscheidung trifft der einstellende Dienstherr.

Grüße
Hain

Feidl

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Der Sinn des Absatz 2 ist es, dass der Dienstherr die Möglichkeit hat, jemand erfahrenes in einem höheren als dem Einstiegsamt zu ernennen.
Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt bei ihm.

Organisator

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Na gibts das nicht das pflichtgemäße Ermessen bei Kann-Regelungen?

nichts_tun

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Soviel Ermessen gibt's da aber nicht.

Sinnvollerweise an die Personalabteilung herantreten und die Verbeamtungsmodalitäten besprechen. Darauf hinweisen, dass eine Verbeamtung im Einstiegsamt mit finanziellen Verlusten verbunden wäre und ob da nicht eine Verbeamtung in der höheren Besoldungsgruppe möglich wäre.

Hinzuweisen wäre ferner auf einschlägige Berufserfahrung, die bei der Beschäftigung auf der künftigen Stelle ggf. förderlich ist (dies gilt natürlich auch bei der Stufenfestsetzung).