Autor Thema: Eingruppierung SB Versicherungen, Schiedsstellen, Schöffen sowie Beteiligungen  (Read 4175 times)

MrWallace

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Guten Morgen werte ÖD-Gemeinde,

ich bin seit 2015 bei einer Kleinstadt mit ca. 33.000 Einwohnern im Rechtsbereich als Verwaltungsfachangestellter tätig und erhalte im Moment die Entgeltgruppe 5. Zu meinen Tätigkeiten gehören Schwerpunktmäßig die Bearbeitung aller Versicherungsfälle außer die der Unfallkasse. Zudem bin ich für die Vertragsgestaltung im Bereich der Haftpflicht-, Kasko- und aller Sach- außer der Gebäudeversicherungen zuständig, unterzeichne neue Verträge und kalkuliere die Haushaltsansätze. Ferner obliegt mit die Organisation zweier Schiedsstellen im Einzugsbereich samt Wahl. Außerdem führe ich die Erstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl beim Amtsgericht durch. Kleiner aber ebenfalls in meiner Stellenbeschreibung aufgeführte Aufgaben sind die haushalterische Abwicklung von KFZ-Steuern sowie die Pflege und Aktualisierung von Satzungen und Entgeltordnungen. Darüber hinaus stellen auch Zuarbeiten zu meinem Chef noch einen größeren Zeitaufwand dar. Zu dieser zu 40 Stunden füllenden Tätigkeit wurde mir zum 01.01.2018 noch ein Teil des Beteiligungsmanagements auferlegt, welches ich zusammen mit meinem Chef bearbeite. Hier stellt sich vor allem die Erstellung des Beteiligungsberichts (Anlage zum Haushaltsplan) als sehr aufwendig dar. Eine schriftliche Übertragung fand hier nicht statt, die Führungsebene weiß jedoch von meiner Tätigkeit und ich muss diese auch ausführen.

Prozentuale Verteilung der Tätigkeiten:
Versicherungsangelegenheiten 45%
Zuarbeiten an Vorgesetzten 30%
Schiedsstellen 10%
Schöffen 5%
Div. kleinere Tätigkeiten 5%

Frage:
Mitte des Jahres habe ich die Rückwirkende Eingruppierung in die EG 7 begehrt, die bisher stolz vom SG Personal ignoriert wurde. Mich würde nun interessieren, wie Ihr die Aufgaben einschätzt und ob ich mit einer begehrten Eingruppierung in die EG 7 zu hoch liege. Ich strebe die Übergabe an einen Anwalt an und möchte mir vorab etwas Feedback von Euch holen.

Beste Grüße


Kaiser80

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Die für die EG7 notwendigen selbstständigen Leistungen vermag ich aus der SV-Schilderung nicht zu erkennen.
Selbst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nur mit Wohlwollen, was dann zur EG6 führen könnte.

Des weiteren kannst du keine Eingruppierung fordern, sondern du bist entsprechend deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Korrekterweise müsstest du das Tabellenentgelt nach EG y Stufe x ab Übertragung der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit (sofern tatsächlich vorhanden) einfordern. Erlaube mir noch den Verweis auf die tarifliche Ausschlussfrist nach §37 TVÖD.

MrWallace

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Vielen Dank für Deine Antwort Kaiser80,

die Ausschlussfrist nach § 37 habe ich natürlich beachtet, weshalb ich bereits im Juni den entsprechenden Antrag gestellt habe.
Natürlich ist es fraglich, ob die selbstständigen Tätigkeiten erfüllt sind, weshalb ich meine eigene Einschätzung auch hier zur Diskussion gestellt habe.
Bei der Frage, ob eine Vielseitigkeit der Fachkenntnisse vorliegt und damit zumindest die Voraussetzungen für die EG 6 bin ich mir aber durchaus sicher. Allein die Rechtsgebiete gehen stark auseinander und hierbei sind nicht nur oberflächliche Kenntnisse derer verlangt. Darüber hinaus benötige ich zur Ausübung meiner Tätigkeit zwingend gute EDV- sowie Buchhaltungskenntnisse. Zudem möchte ich die Bearbeitung des Beteiligungsmanagement nochmal erwähnen, welche vor allem ein nicht nur oberflächliches Wissen im Bereich des Controllings verlangen. M.E. hat dies nichts mit einer wohlwollenden Betrachtung zu tun, denn bereits 12 II S. 3 TVöD-V regelt, dass ggf. eine Betrachtung mehrere Arbeitsvorgänge notwendig wird, wenn hierdurch eine Anforderung wie die "Vielseitigkeit der Fachkenntnisse" festgestellt werden kann.

Spid

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Ich sehe hier aber keine Arbeitsvorgänge, sondern nur Überschriften mit Zeitanteilen - wenngleich wohl gvFk vorliegen. Ich sehe aber schlicht keine Rechtspflicht des AG, auf einen solchen „Antrag“ zu reagieren oder ihn auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Auch dürfte er ungeeignet sein, die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen.

MrWallace

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Wie Sie (Spid), denke ich auch, dass der AG keine Pflicht zur Antwort hat.
Trotzdem habe ich in dem Antrag auf die Ausschlussfrist hingewiesen und die angestrebte Entgeltgruppe erwähnt. Lt. Einschlägiger Kommentierung des TVöD sollte dies zur Fristwahrung einer ggf. anfallenden Ausgleichszahlung ausreichen.

Lars73

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Was Strand denn genau im Antrag?

Welcher Kommentar ist das?

Man muss die Bezahlung verlangen und nicht eine Eingruppierung. Ich hoffe es war nicht die Rede von Höhergruppierung in die E7. Auch wäre hilfsweise noch die Bezahlung nach E6 zu fordern.

Kaiser80

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Also der Kommentar würde mich auch interssieren...

Meine "Zweifel" hinsichtlich der gvFk hättest du durchaus ausgeräumt, sL mag ich jedoch nicht erkennen.
Aber es ist so wie die Vorposter schrieben: Du musst (konkret: Höhe, Zeitraum) ein Entgelt/Bezahlung einfordern und keine Eingruppierung begehren.

Vllt. kannst du den Inhalt deines Antrags mal posten? Wenn der Inhalt wie hier von dir beschrieben ist sieht es eher mau aus.

Lars73

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Würde -nach der bisherigen Schilderung- zwar auch die Voraussetzungen für die E6 (nicht aber E7) für erfüllt ansehen. Es bleibt aber die Frage ob es eine Überleitung E5 ohne Antrag nach Entgeltordnung ist. Dann besteht ggf. kein Anspruch auf E6 ohne Änderung der Tätigkeit. Es kommt also auf die wirksamme Übertragung der geänderten Aufgaben an.

Spid

  • Gast
Was Strand denn genau im Antrag?

Welcher Kommentar ist das?

Man muss die Bezahlung verlangen und nicht eine Eingruppierung. Ich hoffe es war nicht die Rede von Höhergruppierung in die E7. Auch wäre hilfsweise noch die Bezahlung nach E6 zu fordern.

Haufe. Wir hatten ja schon im alten Forum festgestellt, daß die dort vertretene Auffassung der BAG-Rechtsprechung widerspricht. Ich bin aber weiterhin der Auffassung BAG schlägt Haufe.