Für einen Bildungsurlaub grundsätzlich nicht. Soweit der Arbeitgeber darin eine Qualifizieurngsmaßnahme sieht kann er die Kosten tragen. (Es ist grundsätzlich möglich auch als Bildiungsurlaub beworbene Veranstaltungen als Fortbildung etc. zu besuchen.) Lediglich dienlich wird dem Arbeitgeber meist nicht reichen. Siehe § 5 TV-L zur Qualifizierung.