Autor Thema: § 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten  (Read 4689 times)

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« am: 18.12.2018 19:24 »
Hallo zusammen,

ich bin stellv. Teamleiter in E9a und soll nun die Aufgaben der Teamleitung in E9c komplett für die Dauer der Elternzeit übernehmen.
Die Personalabteilung lehnt eine Zulage nach 14 TVÖD mit der Begründung ab, dass eine Übertragung nicht möglich sei, da ich die Voraussetzungen für die "3. QE" nicht habe (kein BL ll, noch keine 20 Jahre).
Ist dies so korrekt, sprich ist die Übertragung nur innerhalb einer QE möglich?
Viele Grüße

Spid

  • Gast
Antw:§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 18.12.2018 20:16 »
Die Übertragung von auszuübenden Tätigkeiten ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD. Der AG legt selbst fest, welche Aufgaben er übertragen möchte.

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 18.12.2018 20:28 »
Hallo Spid,

danke für deine Antwort.
Sprich jede Behörde kann selbst entscheiden wie sie die Aufgabenübertragung regelt und unter welchen Voraussetzungen?

Spid

  • Gast
Antw:§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 18.12.2018 20:39 »
Ja. Wenn der AG die Aufgaben nicht überträgt, sind sie aber auch nicht auszuüben.

enjoylife85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #4 am: 18.12.2018 20:53 »
Ok verstehe. Weist mich meine Abteilungsleitung allerdings an, dass ich die Aufgaben übernehmen soll,  kann die Personalabteilung sich nicht mehr verweigern den entsprechenden Differenzbetrag als Zulage zu zahlen? Wer hat hier eigentlich das letzte Wort wenn es keine wirkliche gesetzliche Regelung dafür gibt?

Spid

  • Gast
Antw:§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #5 am: 18.12.2018 21:06 »
Warum sollte es eine gesetzliche Regelung geben, wie sich AG intern zu organisieren hätten? Regelmäßig beschränken öffentliche AG den Kreis derer, die in ihrem Namen Aufgaben übertragen dürfen. Die Zulage setzt die wirksame Übertragung der Tätigkeit voraus, es bedarf also eines dazu Befugten.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,477
Antw:§ 14 TVÖD höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #6 am: 19.12.2018 12:12 »
Und das kann, muss aber nicht, die Abteilungsleitung sein.
Hier ist eine einfache Rückfrage bei der PAbteilung nützlich.