Autor Thema: Fortbildungen und Dienstreisen; Anrechnung Fahrzeit als Arbeitszeit  (Read 19113 times)

PersonalFW

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Hallo zusammen,

ich hätte eine Anfrage bzgl. der Fahrzeit bei Dienstreisen und Fortbildungen.

Bei Fortbildungen wurde es bislang so gehandhabt, das ein Drittel des Fahrweges sowie die Seminardauer ohne Pausen als Arbeitszeit zählte. Ist man hier über die eigene Sollzeit gekommen, dann konnte man die Differenz gutschreiben lassen.
Ist das so richtig? Ich finde leider immer nur im Tarif/Gesetz, das der Fahrweg gar nicht gerechnet wird, sondern nur die Seminardauer ohne Pause.

Bei Dienstreisen zählt der gesamte Weg sowie die Dauer der Veranstaltung/Besprechung etc. als Arbeitszeit oder?

Es wäre nett, wenn man mich hier rechtlich unterstützen könnte, damit ich dies auch nachlesen kann.

Vielen lieben Dank!


Spid

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Laemat

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Bisher war es in vielen Verwaltungen üblich, dass nur die regelmäßige Arbeitszeit anerkannt wird, für Selbstfahrer selbstredend auch die Lenkzeit.

Inzwischen gibt es ein ganz neues Urteil vom BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17, hier warten alle Arbeitsrechtler noch auf die schriftliche Begründung um einschätzen zu können welche Auswirkungen das Urteil auf Reisezeiten im Allgemeinen entfaltet.

Lars73

  • Gast
Bisher war es in vielen Verwaltungen üblich, dass nur die regelmäßige Arbeitszeit anerkannt wird, für Selbstfahrer selbstredend auch die Lenkzeit.

Inzwischen gibt es ein ganz neues Urteil vom BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17, hier warten alle Arbeitsrechtler noch auf die schriftliche Begründung um einschätzen zu können welche Auswirkungen das Urteil auf Reisezeiten im Allgemeinen entfaltet.
Vermutlich wird das BAG-Urteil keine größeren Auswirkungen haben, weil es dort um einen Tarifvertrag ging der eine Bezahlung der Reisezeit vorsah. Strittig war ob diese Regelung auch für Auslandsdienstreisen gilt oder nur für Inlandsdienstreisen.

Tagelöhner

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Rein arbeitsrechtlich ist es meines Wissens nach so, dass die Fahrzeit als Nicht-Fahrzeuglenker also z. B. mittels öffentlicher Verkehrsmittel (Zug/Bus usw.) grundsätzlich nicht als Arbeitszeit angerechnet werden muss. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich Arbeit in dieser Zeit angeordnet wurde. Steht es dem Arbeitnehmer ausdrücklich frei, wie er die Zeit nutzt, besteht kein Anspruch auf Anrechnung der Reisezeit als Arbeitszeit.

Ich kenne es aus der Praxis aber so, dass Fahrzeit bis zur täglich maximalen Arbeitszeit von 10 Std. anerkannt wird.

Mich würde eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt interessieren:

Dürfen Anträge zu mehrtägigen Dienstreisen abgelehnt werden, die z. B. mit 2 zusätzlichen Tagen für die An- und Abreise und damit zwei zusätzlichen Übernachtungen geplant werden, weil es ansonsten zur Überschreitung der täglichen maximalen Arbeitszeit von 10 Std. kommt? Der Genehmigungsberechtigte hält es für zumutbar z. B. erst am eigentlichen Tag mit Dienstgeschäft anzureisen obwohl das zu einem 13 stündigen Arbeitstag führen würde.


« Last Edit: 19.12.2018 20:27 von Tagelöhner »

Spid

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Der TVÖD trifft naheliegenderweise keine Regelung zur Ablehnung von Dienstreisen durch den AG.

Lars73

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Die Ablehnung des Arbeitgebers ist zulässig und für einen öffentlichen Arbeitgeber auch haushaltsrechtlich geboten soweit nicht als Selbstfahrer tatsächlich Arbeitszeit vorliegt. Die Anrechnung der Arbeitszeit bis 10 h ändert daran nichts.

Organisator

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@personalFW

Rechtsgrundlage ist hier Der § 44 (2) TVöD BT-V. Diese bedeutet sinngemäß, dass die Arbeitszeit am auswärtigen Geschäftsort und die Reisezeit berücksichtigt wird (bis maximal zur regelmäßigen Arbeitszeit).

Darüberhinausgehende Anrechnungen von Reisezeiten auf die Arbeitszeit kann der Arbeitegeber nach eigenem Ermessen festlegen. Muss es aber auch nicht.

Spid

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Nur dann, wenn für den TE der BT-V gilt - eine Frage, die zwar gestellt, aber nicht beantwortet wurde.