Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Höhergruppierung Entgeltgruppe 9c
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DerAzubi:
Sehr verehrtes Forum,
Ausgangslage:
Neueinstellung am 01.02.2018 beim Bund (Bundesoberbehörde), Einstellung in Entgeltgruppe 9b Stufe 1.
Dann kamen die Tarifverhandlungen.... Einführung der Entgeltgruppe 9c.
Der Tarifangestellte hat daraufhin Antrag auf rückwirkende Höhergruppierung (Rückwirkend zum 01.03.2018) gestellt und ist dann neu eingruppiert worden in Entgeltgruppe 9c Stufe 1 mit Neubeginn der Stufe ab dem 01.03.2018. Bedeutet: Stufenanstieg in Stufe 2 zum 01.03.2019 (steht auch so auf dem Lohnzettel).
Nun hat der Angestellte in Erfahrung gebracht, dass ein Kollege, der am gleichen Tag eingestellt wurde (ebenfalls in Entgeltstufe 9b Stufe 1) im Rahmen der rückwirkenden Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c auch die Stufe 2 erhalten hat.
Gilt bei der rückwirkenden Höhergruppierung in die 9c § 17 Absatz 5 TVÖD?
Bedeutet das, dass auch der erstgenannte Kollege ebenfalls einen Stufenanstieg im Rahmen der rückwirkenden Höhergruppierung hätte erhalten müssen?
Danke für eure Antworten.
Es grüßt der Azubi
Spid:
Für die Höhergruppierung in E9c auf Antrag ist §29b Abs. 1 TVÜ-Bund maßgeblich.
DerAzubi:
Geehrter Spid,
verzeihe meine Unwissenheit, aber der von dir genannte § 29 Abs. 1 TVÜ-Bund ist in der Tat maßgeblich, beantwortet aber meine Frage hinsichtlich der Stufenzuordnung für Angestellte, die zum Zeitpunkt der rückwirkenden Höhergruppierung die Erfahrungsstufe 1 innehatten, nicht.
Unter folgenden Link (https://www.bib-info.de/fileadmin/media/Dokumente/Kommissionen/Kommission%20Eingruppierung%20und%20Besoldung/Publikationen_der_Kommission/BUB_70__2018__10.pdf) ist folgendes zu lesen:
"In der EG 9c wird die/der Beschäftigte derselben Stufe zugeordnet, in
der sie/er in der EG 9b war, mindestens aber Stufe 2. Die Stufenlaufzeit
in der EG 9c beginnt zum 1. März
2018 von vorne zu laufen"
Da dieses Forum den Hort des Wissen über den ÖD darstellt würde ich gerne erfragen, ob diese Information der Richtigkeit entspricht.
Es grüßt der Azubi
Spid:
Wozu irgendwelche komischen Websites anführen, wenn der Blick in die tariflichen Regelungen leicht zu einem Ergebnis führt. Die von mir angeführte Norm regelt die Höhergruppierung auf Antrag, legt für die Höhergruppierung aber kein abweichendes Verfahren fest. Somit ist das Verfahren nach §17 Abs. 5 TVÖD anzuwenden.
DerAzubi:
Wozu direkt vollständig antworten, wenn man zuerst rudimentär und inessenziell antworten kann. :)
Vielen Dank dennoch!
Es grüßt der Azubi
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