Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Beschäftigung als Angestellter im TVÖD SUE unter 50%

<< < (2/2)

Spid:
Natürlich eröffnet §11 Abs. 1 TVÖD einen Anspruch. Soll = man muß, wenn man kann; wann man nicht kann, hat die Norm auch gleich festgelegt: dringende betriebliche Belange. Der Anspruch aus §8 TzBfG ist deutlich schwächer, zudem genügen betriebliche Gründe zur Ablehnung.

MoinMoin:
Danke für die Präzisierung.  ;)

nichts_tun:

--- Zitat von: MoinMoin am 23.12.2018 08:51 --- §11 TVöD ist doch kein Rechtsanspruch, es kann einem ja auch danach noch verwehrt werden.
Jemanden zusätzlich einzustellen ist doch per se kein großes organisatorisches Problem um den Personalschlüssel einzuhalten.
In diesem Fall könnte es ja sogar sein, dass jemand gerne die 4,5 h mehr arbeiten möchte und froh wäre, wenn die Stunden frei werden.
Erst wenn diese Dinge geprüft und ausgelotet wurden könnte der AG es verwehren.
Oder ?

--- End quote ---

Wie Spid schon schrieb können betriebliche Belange entgegenstehen, das kann bei Erziehern z. B. ein einzuhaltender Personalschlüssel sein. Und für 4,5 h pro Woche wird man kaum jemanden finden. Es kann ja aber auch sein, ein anderer Erzieher erhöht seine Stunden.
Daher sollte sich der TE mal an die Personalabteilung wenden.


Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version