Autor Thema: Urlaubsabgeltung: Kündigung zum 31.3., Vorvorjahr verfallen?  (Read 3369 times)

immerso

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Hallo,

die Frage betrifft nicht nur den TV-L: Wenn das Arbeitsverhältnis schon seit 2016 durchgehend ruhte aufgrund einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung (nach TV-L §33 Abs. 2 Satz 5-6 bzw. Abs. 3), dann gelten die Voraussetzungen für die Übertragung des Urlaubs - es gibt m.W. Urteile dazu (der Urlaub entstand trotz des Ruhens).

Der Urlaub aus 2017 verfällt laut Rechtssprechung am 31.3.2019 - was, wenn das Arbeitsverhältnis genau zu diesem Termin gekündigt wurde? Das dürfte von der Frage abhängen, wann er geltend gemacht werden kann/muß - vor oder erst nach Beschäftigungsende?

Besteht für 2018 und 19 nur der gesetzliche Urlaub? Denn TV-L §26 Abs. 2 Buchst. c besagt:
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
Eine Dienstvereinbarung, die besagt, dass der Urlaub bis 30.09. des Folgejahres übertragen werden kann, wäre dann bedeutungslos.

Welcher Abgeltungsanspruch besteht also? Welches Gehalt wird zugrundegelegt? Das letzte tatsächlich gezahlte, ggf. vor Ende der Lohnfortzahlung, oder nach aktuellem Tarif (evtl. nach neuer Tarifrunde für 2019)?

Vielen Dank im Voraus

Valrak

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Hallo,

hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gibt es im TV-L keine eigene Regelung - es gilt damit der § 7 Abs. 4 BUrlG. Damit entsteht der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV). Demzufolge ist auch § 37 TV-L (6-monatige Ausschlussfrist) nicht anwendbar - es dürften die normalen Verjährungefristen nach BGB gelten.
Trotzdem würde ich empfehlen, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend zu machen, da einige personalverwaltende Stellen dieses nur dann bearbeiten und anweisen.
Entsprechend einiger Urteile, wird auch während des Ruhens des AV immer wieder neuer Urlaubsanspruch angesammelt. Auch der außertariflich gewährte Übertragungszeitpunkt bis zum 30.09. des Folgejahres sollte dabei berücksichtigt werden.
Im gegebenen Fall müsste also der Urlaub von 2019 in Höhe von 7,5 --> 8 Tagen und der volle tarifliche Urlaub von 2018 in Höhe von 30 Tagen abgegolten werden. Diesen könnte man entprechend der Regelung in § 26 Abs. 2 lit. c) TV-L auf den gesetzlichen Urlaub in Höhe von 20 Tagen verringern - dies hängt aber davon ab, wie es die personalverwaltende Stelle konkret handhabt. Beim gesetzlichen Urlaub aus 2017 hängt es auch davon ab - ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit Ablauf des 31.03. oder nach Ablauf des 31.03. entsteht (juristische Sekunde). Dazu sind mir aber aktuell keine Urteile bekannt.

Fazit:
Ich empfehle, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zeitnah zum Beendigungszeitpunkt geltend zu machen. Je nachdem, in welcher Höhe der Anspruch dann gewährt wird, könnte sich ein Weg zum Anwalt lohnen.

immerso

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Die Frage könnte analog sein zur Kündigung zum 31.3. bei Übertrag aus betrieblichen Gründen (außerhalb TV-L, wo Frist bis 31.5. ist; nur BUrlG).

Hier wird es implizit verneint: https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabgeltung.html#tocitem13
Ebenso heißt es im BAG-Urteil 9 AZR 353/10 unter I. und I.5.: "Die in den Jah­ren 2005 bis 2007 ent­stan­de­nen Ur­laubs­ansprüche der Kläge­rin sind je­doch vor der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses am 31. März 2009 ver­fal­len."