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Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?

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cyrix:
Moin zusammen,

ich hätte eine Frage, bei der die hier Anwesenden sicherlich Ahnung haben und mir weiterhelfen können:

Ich wurde zum 01.03.2017 in der Endgeltgruppe 13 eingestellt, wobei eine vorläufige [!] Prüfung meiner vorherigen Arbeitstätigkeit eine vorläufige Einstufung in Stufe 2 ergab. Trotz wiederholtem Nachfragen (welche mit der Antwort "Wir melden uns" aus der Personalabteilung abgetan wurden) erhielt ich nie eine Mitteilung, was denn nun eine endgültige Prüfung meiner Vorerfahrungen ergeben hätte. Auf Anraten des Personalrats stellte ich im April 2018 noch einmal einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung, welchem im September 2018 stattgegeben wurde. Dort wurde mir -- rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- eine insgesamt 5-jährige anrechenbare Berufserfahrung anerkannt, was laut Bescheid zu einer Einstufung zum Einstellungszeitpunkt in Stufe 3 sowie einer Anrechnung von 2 Jahren auf die Laufzeit dieser Stufe führte, sodass ich mich virtuell seit 01.03.2018 nun in Stufe 4 befinde.

Diese Aussagen wurden an das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP), welches in SH u.A. für die Gehaltszahlungen zuständig ist, weitergeleitet, was allerdings aufgrund einer Softwareumstellung nicht in der Lage war, diese Änderungen zu verarbeiten, und so bisher weiter den Lohn gemäß Stufe 2 ausgezahlt hat.

Am letzten Arbeitstag vor Weihnachten erhielt ich nun die Lohnabrechnung für Dezember. Dort war nun glücklicherweise für den aktuellen Monat die korrekte Einstufung in Stufe 4 vorgenommen. Auch fand ich einige Ausführungen zu Nachzahlungen der Differenzbeträge, jedoch nur für die Monate 07-2018 bis 11-2018. Das wirkt auf mich wie ein Bezug auf nur eine 6-Monats-Frist, die ja auch im TV-L erwähnt wird.

Jedoch erschließt sich mir nicht, warum der AG durch Verschleppen seiner Aufgaben den Beginn dieser Ausschlussfrist beliebig weit in die Zukunft verschieben kann, ohne, dass der AN hier eingreifen könnte. Mindestens müsste sich die Rückzahlung m.E. auf die Zeit seit 6 Monaten vor formeller Antragsstellung im April 2018 beziehen, eigentlich aber auf die gesamte Zeit der Arbeitstätigkeit, da von Beginn an nur eine vorläufige Einstufung vorlag, welche -- trotz wiederholtem Nachfragen (z.T. per eMail dokumentiert) -- nie endgültig fixiert worden war.

Am Freitag war natürlich keiner mehr erreichbar gewesen. Ich bat um Rückruf Anfang Januar, vermute aber, dass ich mich auch hier wieder um meine Ansprüche werde streiten müssen. (Immerhin geht es um etwas über 5.000 € brutto...)

Deshalb hier die Frage, wie die Erfolgsaussichten und die rechtliche Lage eingeschätzt werden. Sehe ich das überhaupt richtig, oder verfallen meine Ansprüche einfach dadurch, dass die Verwaltung beliebig lange braucht, um meine Arbeitserfahrung korrekt anzuerkennen?

Viele Grüße
Cyrix

Spid:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Das BAG stellt an die Geltendmachung von Ansprüchen Anforderungen, die offenkundig nicht vorliegen. Mithin wurde die tarifliche Ausschlußfrist nicht unterbrochen. Soweit beklagt wird, der AG ließe sich mit seinen Aufgaben zu viel Zeut, sei darauf hingewiesen, daß die Sachverhaltsschilderung sehr auf die Anwendung einer für den AN vorteilhaften Kann-Regelung bei der Stufenzuordnung hinweist und mithin ohnehin kein Anspruch des AN bestand.

cyrix:
@Spid: Danke für die prompte Antwort! Wobei mich wundert, warum nicht zumindest das Datum der Antragsstellung eine Rolle spielt, nicht mal das Datum der Korrektur der Einstufung, sondern das Datum, wenn das Dienstleistungszentrum seinen Softwarefehler in den Griff bekommt. Das erscheint mir weiterhin sehr beliebig.

btw: Da ich an einer Uni angestellt bin, liegt keine Kann-Bestimmung vor, sondern nach TV-L eine Verpflichtung vorhergehende Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten anzurechnen. (Es ging hierbei um die Frage, ob Beschäftigungszeiten als Wissenschaftliche Hilfskraft auch anrechnungsfähig sind. Dies wurde durch ein Urteil vor einigen Jahren in einem anderen Fall jedoch positiv beschieden.)

Cyrix

Spid:
Da ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich ist, ist er auch unbeachtlich. Es kommt darauf an, ob Ansprüche hinreichend geltend gemacht wurden, ansonsten wird die tarifliche Ausschlußfrist nicht unterbrochen.

Es gibt keine Verpflichtung nach TV—L, vorhergehende Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten anzurechnen. Beschäftigungszeiten bei anderen AG sind für die Stufenzuordnung unbeachtlich. Es gibt lediglich einen Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung - und die Frage der einschlägigen Berufserfahrung ist völlig unabhängig von der Bezeichnung der maßgeblichen Tätigkeit, sondern eine rein inhaltliche Frage.

cyrix:
Genau das -- dass die 5 meiner 8 Jahre Berufserfahrung, die ich vor Antritt dieser Stelle an anderen Universitäten erworben habe (die anderen 3 waren außerhalb), als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden -- steht in dem Bescheid, welcher mir im September auf Antrag im April vom Justiziariat unserer Uni mitgeteilt wurde.

Nach deiner Antwort zu urteilen, ist also nicht das Datum der Antragsstellung oder der Übermittlung dieser Feststellung via Brief an mich das relevante Datum, sondern eben doch das der Einstellung, da der Arbeitgeber keine Wahlfreiheit hatte, als diese Einstufung so vorzunehmen, wie sie jetzt korrigierend -- laut Bescheid rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- angepasst wurde. (Ich kann auch gern in einigen Tagen, wenn benötigt, den genauen Wortlaut dieses Schreibens wiedergeben. Derzeit befinde ich mich jedoch im Weihnachtsurlaub.)

Viele Grüße
Cyrix

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