Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Spid:
Nein. Ansprüche verfallen aufgrund der Ausschlußfrist, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Wäre es keine verpflichtende Regelung, gäbe es auch keinen Anspruch, der verfallen könnte.
cyrix:
Gut, danke für die Antwort. Dann stellt sich mir die Frage, wie die Geltendmachung erfolgen hätte müssen. Hätte ich nicht nur eine Nachfrage bezüglich einer endgültigen Entscheidung zur nur vorläufig vorgenommenen Einstufung (Mail vom April 2017) bzw. einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung (im April 2018) stellen, sondern meinen Anspruch gerichtlich einklagen müssen?
Wobei mir weiterhin nicht klar ist, warum das Justiziariat zwar im September die Neueinstufung -- rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- im September formuliert, die Zahlstelle aber aufgrund eigener Unfähigkeit den Fristbeginn für die Ausschlussfrist eigenmächtig auf das Jahresende schieben kann. Wie passt das zusammen?
Cyrix
Spid:
--- Zitat von: cyrix am 26.12.2018 14:38 ---Gut, danke für die Antwort. Dann stellt sich mir die Frage, wie die Geltendmachung erfolgen hätte müssen. Hätte ich nicht nur eine Nachfrage bezüglich einer endgültigen Entscheidung zur nur vorläufig vorgenommenen Einstufung (Mail vom April 2017) bzw. einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung (im April 2018) stellen, sondern meinen Anspruch gerichtlich einklagen müssen?
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Du hättest Deinen Anspruch zumindest grob der Höhe nach beziffern und diesen mit einer ernsthaften Aufforderung zur Zahlung versehen müssen.
--- Zitat von: cyrix am 26.12.2018 14:38 ---Wobei mir weiterhin nicht klar ist, warum das Justiziariat zwar im September die Neueinstufung -- rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- im September formuliert, die Zahlstelle aber aufgrund eigener Unfähigkeit den Fristbeginn für die Ausschlussfrist eigenmächtig auf das Jahresende schieben kann. Wie passt das zusammen?
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Eingruppierung (und dazu gehört auch die Stufenzuordnung) und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. TB sind stets zutreffend eingruppiert, ungeachtet der - üblicherweise durch Entgeltzahlung ausgedrückten - Rechtsmeinung des AG. Die aus einer Eingruppierung resultierenden Entgeltansprüche hingegen unterliegen dem Verfall aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist, sofern sie nicht geltend gemacht wurden.
cyrix:
Vielen Dank für die Erklärung! Das hilft mir zumindest den Sachverhalt besser zu verstehen.
Viele Grüße und noch eine entspannte Zeit "zwischen den Jahren",
Cyrix
marco.berlin:
Und wieder einmal ein Fall, wo der Personalrat mit Halbwissen geglänzt hat. Klar, die machen keine Rechtsberatung. Aber solche Anträge gehören wohl zumd Standard in der Verwaktung und man sollteschon die Kollegen darauf hinweisen, wie der Antrag korrekt gestellt wird. Hier hat man Sie ins Messer laufen lassen!
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