Autor Thema: Berücksichtigung externer Steuermöglichkeiten bei Eingruppierung  (Read 2584 times)

Pelzo

  • Gast
Hallo

wie wird die Steuerung von (hier  subsidiären) Auftragnehmern bei der Eingruppierung berücksichtigt?

Im konkreten Fall ist hier bspw. eine Sachgebietsleiterin im Sozial- und Erziehungsbereich. Sie steuert mittels Leistungsverzeichnissen, Kontrollen, Beratungen usw. ca. 30 freie Träger mit einem Aufwandsvolumen von 15 Mio € im Jahr. Ihr Team hat dafür vier Vollzeitstellenäquivalente.
Darüber werden etwa 300 Vollzeitstellenäquivalente finanziert. Sie hat vertragsgemäß auch das Letztentscheidungsrecht bei allen Trägerentscheidungen, die die kommunalen Ausgaben beeinflussen. Sie selbst schreibt auch die Ratsvorlagen und vertritt diese im Rat bei Grundsatzentscheidungen. Würden die Träger die operativen Aufgaben nicht übernehmen, würde die Kommune dies pflichtgemäß selbst machen müssen.

Die GPA ist der Ansicht, dass der Umfang der externen Steuerung vernachlässigt werden kann. Relevant seien nur die internen Steuerungsmöglichkeiten, die seien hier gering. Sie hat  EG9a vorgeschlagen. Wie berücksichtigt man die externen Träger, falls überhaupt?
« Last Edit: 26.12.2018 11:40 von Pelzo »

Spid

  • Gast
Indem man korrekte Arbeitsvorgänge bildet und diese entsprechend der EGO bewertet.