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Stellenbewertung für Feststellungsklage

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Praeceptor:

--- Zitat von: Spid am 30.12.2018 17:50 ---Nun, da die Tarifvertragsparteien eine eigene Definition des Begriffes „Pflegeschule“ nicht getroffen haben, ist von jener aus dem PflBG auszugehen. Fällt Deine Bildungseinrichtung darunter, sind die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale, die auf Pflegeschulen abzielen, erfüllt. Wenn nicht, kommen nur E10 und E13 Fg. 1 infrage.

--- End quote ---

Die für mich maßgebliche Weiterbildungsverordnung verweist bei der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 des KrPflG. Somit ist sie eine Pflegeschule im Sinne der EGO, aber mein AG sagt, dort seien nur Schulen für die Krankenpflegeausbildung gemeint.

Sehe ich das richtig, dass der Allgemeine Teil der EGO hier keine Auffangfunktion haben kann wegen des Geltungsausschlusses für Lehrkräfte?

Spid:
Die Tarifvertragsparteien haben explizit die neue Begrifflichkeit „Pflegeschule“ gewählt - und nicht Alten-/Krankenpflegeschule. Mithin wollte man erkennbar auf solche Schulen abheben, die die - wenn auch erst zukünftig geltenden, jedoch bereits als Gesetz beschlossenen und verkündeten - Voraussetzungen des PflBG erfüllen. Dabei handelt es sich um solche Einrichtungen, die den Unterrichtsteil einer grundständige dreijährige Berufsausbildung i.S.d. PflBG vermitteln. Selbst wenn man jedoch auf Kranken- und Altenpflegeschulen i.S.d. Vorgängernormen abheben wollte, handelte es sich auch dann um solche Schulen, die die Unterrichtsteile der grundständigen Berufsausbildungen der entsprechenden Berufsbilder vermitteln.

Die begrenzte Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheitert nicht nur am Geltungsausschluß für Lehrkräfte, sondern bereits daran, daß die Tarifvertragsparteien ja spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart haben, die durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.

Praeceptor:
Vielen Dank für die umfassenden Antworten!

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