Autor Thema: Anwendbarkeit der Richtlinie der VKA zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften  (Read 5573 times)

Mond

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Hallo zusammen,

ich arbeite in der Verwaltungsleitung eines kommunalen Krankenhauses und erhalte Entgelt nach E13/Stufe 6 sowie eine Zulage nach § 17 (4.1) in Höhe von 20% der Stufe 2 der E13 und eine allgemeine Zulage nach § 15 (2.6). Es gilt der TVöD VKA inkl. BT-K. Da aufgrund verschiedener Gründe eine Höhergruppierung nach E14 oder E15 sowie der Abschluss eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses nicht infrage kommen, wurde mir seinerzeit die o.g. Zulage nach § 17 (4.1) gewährt.

Nun sollt geprüft werden, ob die Fachkräfte-Richtlinie der VKA (https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Richtlinien/arbeitgeberrichtlinie_it_2018_vka.pdf), die ja eigentlich speziell auf Ingenieure und IT-Bedienstete abzielt, in meinem Fall anwendbar ist. Dort heißt es, dass die Regelungen "insbesondere" für die o.g. Berufsgruppen gelte - weiß jemand, ob dies im juristischen Sinne als "ausschließlich" zu interpretieren ist?

Bezüglich der Anwendbarkeit auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse dürfte doch Nr. 1, Satz 8:
"Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus ihrem Bereich entgegenzuwirken, kann die Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden" zulässig sein (die Regelung bezieht sich ja eigentlich auf Neueinstellungen), oder? 

Sofern Nichtanwendbarkeit vorliegt, bestehen noch andere Möglichkeiten, der Gewährung von Zulagen (lt. personalsachbearbeitender Dienststelle nunmehr vollständig ausgeschöpft)?

Für Eure Antworten bedanke ich mich im Voraus!

Viele Grüße vom
Mond

Spid

  • Gast
Der TVÖD trifft naheliegenderweise keine Regelung zu übertariflichen Zulagen.

Mond

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Danke, das ist mir bekannt. Es gilt im Hause jedoch die Richtlinie, dass nur Zulagen gezahlt werden dürfen, die auch tarifrechtlich "gedeckt" sind - d.h. eine einfache Verabredung über eine Zulage über X Euro wäre mit den internen Regelungen nicht umsetzbar.

Mehr interessiert mich daher die Frage der Anwendbarkeit der. o.g. Regelung.

 

Spid

  • Gast
Wenn nur tarifliche Zulagen gezahlt werden, schließt das die übertarifliche Zulage entsprechend der verlinkten Richtlinie aus.

Mond

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Danke für deine Antworten, Spid! Das habe ich evtl. missverständlich ausgedrückt. Die o.a. Richtlinie ist an sich bei uns zulässig (wird bei IT auch zur Anwendung gebracht), da von der VKA-Mitgliederversammlung beschlossen. Ich wollte ausdrücken, dass eine zusätzliche Zulage ohne jegliche Grundlage (sprich eine Zahlung von X Euro zusätzlich) nicht zulässig ist. Bitte entschuldige, wenn ich das nicht verständlich rüber gebracht habe.

Meine Fragen sind daher einfach zusammengefasst folgende beiden:
 
1. Ist die Richtlinie und entsprechende Zulage nur auf IT und Ingenieure anwendbar oder auch auf alle anderen Berufsgruppen?

2. Kann sie auch außerhalb von Neuanstellungen gewährt werden (siehe Passus zur Abwanderung). 

Danke!

 

Spid

  • Gast
Und meine Antwort darauf lautet weiterhin, daß der TVÖD zu übertariflichen Zulagen keine Regelung trifft.

nichts_tun

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1. Ist die Richtlinie und entsprechende Zulage nur auf IT und Ingenieure anwendbar oder auch auf alle anderen Berufsgruppen?

Nein. Es sei denn, in eurem Hause wird dies so ausgelegt.

2. Kann sie auch außerhalb von Neuanstellungen gewährt werden (siehe Passus zur Abwanderung). 

Ja.

Hain

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Antw
« Antwort #7 am: 02.01.2019 09:38 »
Moin,

die Antwort auf die Frage kann der jeweilige Arbeitgeberverband am ehesten geben. In Niedersachsen gab es im Rundschreiben 34/2018 Hinweise dazu. Danach ist das Fachkräfterundschreiben auch auf andere Fachkräfte anzuwenden (im Rundschreiben sind die Fachärzte angeführt). In dem Rundschreiben wurde daneben auf einen Präsidiumsbeschluss hingewiesen, dass eine kumulative Anwendung der Zulagen nur mit Zustimmung des KAV erfolgen darf.

Grüße
Hain