Hallo zusammen,
ich arbeite in der Verwaltungsleitung eines kommunalen Krankenhauses und erhalte Entgelt nach E13/Stufe 6 sowie eine Zulage nach § 17 (4.1) in Höhe von 20% der Stufe 2 der E13 und eine allgemeine Zulage nach § 15 (2.6). Es gilt der TVöD VKA inkl. BT-K. Da aufgrund verschiedener Gründe eine Höhergruppierung nach E14 oder E15 sowie der Abschluss eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses nicht infrage kommen, wurde mir seinerzeit die o.g. Zulage nach § 17 (4.1) gewährt.
Nun sollt geprüft werden, ob die Fachkräfte-Richtlinie der VKA (
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Richtlinien/arbeitgeberrichtlinie_it_2018_vka.pdf), die ja eigentlich speziell auf Ingenieure und IT-Bedienstete abzielt, in meinem Fall anwendbar ist. Dort heißt es, dass die Regelungen "insbesondere" für die o.g. Berufsgruppen gelte - weiß jemand, ob dies im juristischen Sinne als "ausschließlich" zu interpretieren ist?
Bezüglich der Anwendbarkeit auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse dürfte doch Nr. 1, Satz 8:
"Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus ihrem Bereich entgegenzuwirken, kann die Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden" zulässig sein (die Regelung bezieht sich ja eigentlich auf Neueinstellungen), oder?
Sofern Nichtanwendbarkeit vorliegt, bestehen noch andere Möglichkeiten, der Gewährung von Zulagen (lt. personalsachbearbeitender Dienststelle nunmehr vollständig ausgeschöpft)?
Für Eure Antworten bedanke ich mich im Voraus!
Viele Grüße vom
Mond