Autor Thema: Mehrarbeit bei Teilzeit - neues Urteil, Gültigkeit und Procedere  (Read 5451 times)

mrsmilka

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Hallo,
mein AG (TV-L Bayern) führt für mich ein Gleitzeit- und ein Mehrarbeitskonto.
Ich bin teilzeitbeschäftigt.
Das Mehrarbeitskonto muss einmal jährlich vollkommen leer sein: entweder ich nehme die Stunden in Zeit, oder bekomme sie ausbezahlt.
Im Oktober war es nun soweit, das Konto wurde auf Null gestellt, die Stunden wurden jetzt mit der Dezemberabrechnung ausbezahlt.
Und nun lese ich vom Urteil des BAG AZ 10AZR231/18, wonach Teilzeitbeschäftigte für Überstunden genauso entlohnt werden müssen wie Vollzeitbeschäftigte, also auch Zuschläge erhalten müssen. Die Klägerin war allerdings aus dem Tarifvertrag Systemgastronomie.
Meine Fragen:
Ist das Urteil auch auf den TV-L anwendbar?
Fallen Mehrarbeitsstunden darunter?
Beziehen sich die Zuschläge (für EG 9 immerhin 30%)  nur auf das Tabellenentgelt oder wird zur Berechnung auch eine Zulage, die regelmäßig monatlich gezahlt wird, herangezogen?
Wie muss ich formulieren, damit das ganze rechtssicher ist? Innerhalb welcher Frist? (Gelten die 6 Monate aus §37 TV-L?)
Ich freu mich auf fundierte Rückmeldungen!

mrsmilka 

Spid

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Fundiert kann man sich erst äußern, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.

mrsmilka

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Zunächst  ein gutes neues Jahr mit viel Gesundheit allen Forenteilnehmern und danke Dir, Spid!
Für mich als Laie ergeben sich daraus noch weitere Fragen:
Das Landesamt schreibt, etwaige Ansprüche seien innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen in der vorgegeben Form geltend zu machen. Also mit Verweis auf das Urteil 6 Monate und schriftlich beim AG? Wie nennt man sowas? Widerspruch passt ja wohl nicht, weil kein Bescheid ergangen ist. Einspruch gegen die Abrechnung?
Außerdem hab ich noch etwas weiter gesurft und folgendes gefunden:
https://www.fernuni-hagen.de/arbeiten/personalthemen/mehrarbeit.shtml
Danach sind die Stunden nach der bestehenden Regelung Mehrarbeit und müssen mit dem Stundensatz der aktuellen Erfahrungsstufe vergütet werden. So noch korrekt? Oder hat sich seit 2010 was geändert?
Überstunden entstehen bisher wohl nur bei Vollzeitbeschäftigten und auf Anordnung des Arbeitgebers ( §7 Abs. 7). Das Merkmal Vollzeit könnte das Urteil kippen, zum gern diskutierten Merkmal Anordnung hab auch ich eine Frage:
Bei uns landen geleistete Stunden, die über die Kappungsgrenze der Gleitzeit hinaus geleistet werden, mit nachgelagerter Zustimmung des Vorgesetzten auf diesem sogenannten Mehrarbeitskonto. Das passiert regelmäßig, wenn ich in Urlaubszeiten meine einzige Kollegin vertrete und aufgrund eigenen Urlaubs Stunden nicht abfeiern kann.
Griffe also zukünftig das Urteil, könnte der AG immer noch argumentieren, die Stunden seien nicht angeordnet. Wären sie dann nach §8 Abs. 4 ebenfalls mit dem Stundensatz der tatsächlichen Stufe zu vergüten?
Und ums theoretisch auf die Spitze zu treiben: Griffe das Urteil und wäre mein Gleitzeitkonto voll, arbeite ich auch in Vertretung nur noch meine hinterlegte Arbeitszeit und verständige meinen Vorgesetzten, damit er mir Stunden anordnet. Tut er das nicht, verlasse ich nach der Regelarbeitszeit meinen Arbeitsplatz und lass die Arbeit liegen, tut er es doch, hab ich Anspruch auf Zulage, sofern ich die Zeit nicht mehr ausgleichen kann. Richtig?
Danke im Voraus!
mrsmilka

Spid

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Um die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen, mußt Du Deine Ansprüche gegenüber dem AG geltend machen, d.h. Du mußt Deinen Anspruch der Höhe nach beziffern und den AG zur Zahlung auffordern.

Unzutreffend ist, daß Überstunden eine Vollzeitbeschäftigubg voraussetzten.

Die übrigen Fragen ließen sich - so sie nicht ohnehin die Kenntnis der noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung erforderten - nur in Kenntnis der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Betriebs-/Dienstvereinbarung(en) erschöpfend beantworten.

MoinMoin

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Und ums theoretisch auf die Spitze zu treiben: Griffe das Urteil und wäre mein Gleitzeitkonto voll, arbeite ich auch in Vertretung nur noch meine hinterlegte Arbeitszeit und verständige meinen Vorgesetzten, damit er mir Stunden anordnet. Tut er das nicht, verlasse ich nach der Regelarbeitszeit meinen Arbeitsplatz und lass die Arbeit liegen, tut er es doch, hab ich Anspruch auf Zulage, sofern ich die Zeit nicht mehr ausgleichen kann. Richtig?
Auch dir ein frohes Neues.
Wie Spid schon erwähnt, kommt es auf die Betriebs-/Dienstvereinbarung an.
Grundsätzlich musst du dich mal ganz stumpf folgendes Fragen:
Wer verlangt von dir, dass du mehr als vertraglich vereinbart arbeitest?
Warum solltest Du, ohne schriftliche Anweisung deines AG, länger als deine Regelarbeitszeit am Arbeitsplatz bleiben?
Wenn du ein Gleitzeitkonto hast, und es mit Stunden angehäuft ist, wer verhindert es, dass du dann nicht (ein zwei Tage die Woche, oder 2-3 Stunden pro Tag) zu Hause bleibst um diese Stunden abzubauen?

Oftmals bauen sich solche Stunden auf, weil man mit "falschem" Pflichtbewusstsein diese anhäuft. In der Regel geht der Dienstherr davon aus, dass man dann eben auch eigenverantwortlich diese weder abbaut und damit er monetäre und personalpolitische Sicherheit hat, baut der AG eine Kappungsgrenze ein.
Ich will damit sagen, dass wenn der AG es nicht erkennt, dass er zu wenig Personal hat, dann muss er es spüren, in dem die Arbeit nicht "freiwillig" durch Gleitzeitanhäufig von Dir erledigt wird, sondern dass sie eben liegen bleibt.
Wenn er möchte das du mehr arbeitest, um die Arbeit zu erledigen, dann muss der AG dir halt ein attraktives Angebot machen, damit du mehr arbeitest.

Iunius

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Warum solltest Du, ohne schriftliche Anweisung deines AG, länger als deine Regelarbeitszeit am Arbeitsplatz bleiben?

Hier sei nur erwähnt das solche Anweisungen in Ausnahmefällen nicht dem Schriftzwang unterliegen, sondern auf mündlich angeordnet werden können.

MoinMoin

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Warum solltest Du, ohne schriftliche Anweisung deines AG, länger als deine Regelarbeitszeit am Arbeitsplatz bleiben?

Hier sei nur erwähnt das solche Anweisungen in Ausnahmefällen nicht dem Schriftzwang unterliegen, sondern auf mündlich angeordnet werden können.
Korrekt, aber wenn er mündlich erfolgt, würde ich ihn verschriftlichen (eine kurze Mail an Cheffe). Macht sich immer besser. ;)