Zunächst ein gutes neues Jahr mit viel Gesundheit allen Forenteilnehmern und danke Dir, Spid!
Für mich als Laie ergeben sich daraus noch weitere Fragen:
Das Landesamt schreibt, etwaige Ansprüche seien innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen in der vorgegeben Form geltend zu machen. Also mit Verweis auf das Urteil 6 Monate und schriftlich beim AG? Wie nennt man sowas? Widerspruch passt ja wohl nicht, weil kein Bescheid ergangen ist. Einspruch gegen die Abrechnung?
Außerdem hab ich noch etwas weiter gesurft und folgendes gefunden:
https://www.fernuni-hagen.de/arbeiten/personalthemen/mehrarbeit.shtmlDanach sind die Stunden nach der bestehenden Regelung Mehrarbeit und müssen mit dem Stundensatz der aktuellen Erfahrungsstufe vergütet werden. So noch korrekt? Oder hat sich seit 2010 was geändert?
Überstunden entstehen bisher wohl nur bei Vollzeitbeschäftigten
und auf Anordnung des Arbeitgebers ( §7 Abs. 7). Das Merkmal Vollzeit könnte das Urteil kippen, zum gern diskutierten Merkmal Anordnung hab auch ich eine Frage:
Bei uns landen geleistete Stunden, die über die Kappungsgrenze der Gleitzeit hinaus geleistet werden, mit nachgelagerter Zustimmung des Vorgesetzten auf diesem sogenannten Mehrarbeitskonto. Das passiert regelmäßig, wenn ich in Urlaubszeiten meine einzige Kollegin vertrete und aufgrund eigenen Urlaubs Stunden nicht abfeiern kann.
Griffe also zukünftig das Urteil, könnte der AG immer noch argumentieren, die Stunden seien nicht angeordnet. Wären sie dann nach §8 Abs. 4 ebenfalls mit dem Stundensatz der tatsächlichen Stufe zu vergüten?
Und ums theoretisch auf die Spitze zu treiben: Griffe das Urteil und wäre mein Gleitzeitkonto voll, arbeite ich auch in Vertretung nur noch meine hinterlegte Arbeitszeit und verständige meinen Vorgesetzten, damit er mir Stunden anordnet. Tut er das nicht, verlasse ich nach der Regelarbeitszeit meinen Arbeitsplatz und lass die Arbeit liegen, tut er es doch, hab ich Anspruch auf Zulage, sofern ich die Zeit nicht mehr ausgleichen kann. Richtig?
Danke im Voraus!
mrsmilka