Rufbereitschaft bezeichnet jene Sonderform der Arbeit, bei der sich der TB an einem dem AG anzuzeigendem Ort aufhalten und auf Abruf die Arbeit aufnehmen muß. Sie bezeichnet nicht die Zeit, in der eine tatsächliche Inanspruchnahme abgeschlossen sein muß. Wenn in einer bis 11:00 angeordneten Rufbereitschaft die Inanspruchnahme erst um 10:55 erfolgt, muß dennoch die Arbeit aufgenommen und dem Zwecke der Rufbereitschaft entsprechend abgeschlossen werden.