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Rufbereitschaft im TV-L

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Spid:
Grundsätzlich hätte er das gekonnt - und zwar dann, als der Kollege arbeitsunfähig wurde. Er hätte dann den Dienstplan für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter Verweis auf diese ändern können. Und dann natürlich jedesmal bei einer erneuten/anschließenden Anzeige der Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer. Oder gleich für das ganze Jahr. Ansonsten fehlt es am Anlass und es ist dem AG verwehrt, sein bereits ausgeübtes Direktionsrecht erneut auszuüben. Man kann ihm das im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch gerichtlich untersagen lassen.

Iunius:

--- Zitat von: Spid am 03.01.2019 17:43 ---Grundsätzlich hätte er das gekonnt - und zwar dann, als der Kollege arbeitsunfähig wurde. Er hätte dann den Dienstplan für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter Verweis auf diese ändern können. Und dann natürlich jedesmal bei einer erneuten/anschließenden Anzeige der Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer. Oder gleich für das ganze Jahr. Ansonsten fehlt es am Anlass und es ist dem AG verwehrt, sein bereits ausgeübtes Direktionsrecht erneut auszuüben. Man kann ihm das im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch gerichtlich untersagen lassen.

--- End quote ---

So ist es.
Es sei denn die Informationslage hat sich seit der ersten Krankmeldung geändert: Wenn also zu einem neuen Zeitpunkt klar werden sollte dass betreffender Kollege längerfristig als die Krankschreibung ausfällt - kann der Arbeitgeber aufgrund der neuen Faktenlage sein Direktionsrecht erneut ausüben. Allerdings unter  den von spid oben genannten Kriterien.

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