Autor Thema: Winterdienst  (Read 3422 times)

Robert08

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Winterdienst
« am: 01.01.2019 16:57 »
Hallo,
Bei uns im Winterdienst, ist die Rufbereitschaft Sontags von von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr.
Weiß jemand wenn man morgens um 7.00 Uhr gerufen wird und man für seinen Einsatz 6 Stunden brauch das heißt bis 13.00 Uhr, ob man um 11.00 Uhr Schluss machen darf oder nicht.

Gruss Robert

Spid

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Antw:Winterdienst
« Antwort #1 am: 01.01.2019 17:31 »
Rufbereitschaft bezeichnet jene Sonderform der Arbeit, bei der sich der TB an einem dem AG anzuzeigendem Ort aufhalten und auf Abruf die Arbeit aufnehmen muß. Sie bezeichnet nicht die Zeit, in der eine tatsächliche Inanspruchnahme abgeschlossen sein muß. Wenn in einer bis 11:00 angeordneten Rufbereitschaft die Inanspruchnahme erst um 10:55 erfolgt, muß dennoch die Arbeit aufgenommen und dem Zwecke der Rufbereitschaft entsprechend abgeschlossen werden.

Robert08

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Antw:Winterdienst
« Antwort #2 am: 02.01.2019 15:01 »
Hallo
Gibt es dafür auch eine rechtliche Grundlage?

Spid

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Antw:Winterdienst
« Antwort #3 am: 02.01.2019 15:07 »
§106 GewO; §7 Abs. 4 TVÖD; §6 Abs. 5 TVÖD