Die einschlägigen Eingruppierungsvorschriften für MTA-Tätigkeiten sind in Teil B, Tz. XI Nr. 10 der Entgeltordnung festgelegt.
Hinweis: kleineres Krankenhaus bedeutet keine Schwerpunkt- bzw. Maximalversorgung und somit - womöglich - nicht so hochwertige Tätigkeiten für MTAs.