Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Abordnung mit dem Ziel der Versetzung auf eigenen Wunsch zurückziehen
Spid:
Dann bedarf der AG Deines Einverständnisses nicht, mithin unterläge die Entscheidung zur Beendigung der Abordnung oder des Verzichts auf die Versetzung dessen Ermessen.
ruht:
Da es sich ja juristisch um ein und denselben AG handelt: reicht es aus, wenn die abgebende Behörde der Rücknahme zustimmt oder müssen beide Behörden zustimmen?
Nebenbei: was passiert eigentlich am Ende der Abordnung? Greift die Versetzung automatisch oder müssen sich alle drei beteiligten Parteien (abgebende und aufnehmende Behörde sowie der Betroffene) für den Vollzug der Versetzung aussprechen?
Danke schon einmal für die Antworten!
Spid:
--- Zitat von: ruht am 05.01.2019 14:44 ---Da es sich ja juristisch um ein und denselben AG handelt: reicht es aus, wenn die abgebende Behörde der Rücknahme zustimmt oder müssen beide Behörden zustimmen?
--- End quote ---
Der AG muß zustimmen, wenn seine Zustimmung erforderlich ist.
--- Zitat ---Nebenbei: was passiert eigentlich am Ende der Abordnung? Greift die Versetzung automatisch oder müssen sich alle drei beteiligten Parteien (abgebende und aufnehmende Behörde sowie der Betroffene) für den Vollzug der Versetzung aussprechen
--- End quote ---
Im Falle der Versetzung nach §4 Abs. 1 TVÖD ist das die Entscheidung des AG, bei anderen Fällen gilt das, was zwischen den Parteien vereinbart wurde.
ruht:
Wer ist denn in diesem Fall der AG, der zur Entscheidung berechtigt ist? Die abgebende oder die aufnehmende Bundesbehörde?
Spid:
Es gibt keine tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften, wie ein AG sich intern dahingehend zu organisieren hat. Bei untergliederten AG würde ich grundsätzlich davon ausgehen, daß die Stelle, die ihn im Arbeitsvertrag vertreten hat, eine solche Entscheidung zu treffen hätte.
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