Autor Thema: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung auf eigenen Wunsch zurückziehen  (Read 13101 times)

ruht

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Hallo ÖD-Forum-Community,
erst einmal wünsche ich allen hier ein frohes neues Jahr.
Nun zu meiner Frage: ich (Angestellter beim Bund) habe auf eigenen Wunsch eine mehrmonatige Abordnung mit dem Ziel der Versetzung initiiert. Die beiden beteiligten Bundesbehörden haben dem zugestimmt und ein gemeinsam abgestimmter Termin steht fest. Personalrat wurde auch beteiligt. Es kann also losgehen.
Angenommen ich stelle aber nun während der Zeit der Abordnung beim neuen AG fest, dass mir die neue Stelle nicht gefällt. Kann ich dann jederzeit die Abordnung zurückziehen (gibt es Fristen)? Mein alter Arbeitgeber will mich halten und würde mich jederzeit zurücknehmen. Ich will die Abordnung einfach als Hospitation nutzen, um mal in eine andere Behörde zu schnuppern. Mich interessiert, ob der neue AG auf der Einhaltung der Abordnung bestehen kann oder möglicherweise auch die Versetzung durchdrücken kann. Welche Möglichkeiten des Abbruchs stehen mir zur Verfügung. Im TVöD §4 stehen leider keine Details zur Abordnung.

Danke für Eure Hilfe!

Spid

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Der TVÖD regelt nur die Abordnung und Versetzung aus dienstlichen/betrieblichen Gründen. Der AG ist in der Sachverhaltsschilderung bei beiden Behörden derselbe.

ruht

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Hallo Spid,
war mir klar, dass der AG in beiden Fällen die Bundesrepublik D ist. Ich hatte ja geschrieben, dass es zwei Bundesbehörden sind. Aber was folgt nun aus deiner Antwort für meine Fragen?
Gruß!

Spid

  • Gast
Nun, aus meiner Antwort folgt, daß der Sachverhalt kein Regelungsgegenstand des TVÖD ist. Und zu Deiner Replik auf meine bleibt zu sagen, daß Du in der Sachverhaltsschilderung „neuen AG“ und „alter Arbeitgeber“ schriebst, was unrichtigerweise nahelegt, daß es sich nicht um dieselbe Rechtspersönlichkeit handelte.

ruht

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Ok, wenn es nicht vom TVöD geregelt wird, dann kann man daraus schließen, dass ich jederzeit von der Abordnung zurücktreten kann?

Spid

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Nein, das ist kein zulässiger Schluß.

ruht

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Irgendwie helfen mir Ihre Antworten leider nicht weiter. Ich bin aus Ihren Antworten noch nicht schlauer geworden. Kann ich nun während der Abordnung aussteigen oder nicht?

Spid

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Da es tariflich nicht normiert ist, kommt es auf die Vereinbarung zwischen den Parteien an. Habt Ihr eine jederzeitige Unterbrechung der Maßnahme vereinbart, ja - wenn nicht, dann nicht.

Skedee Wedee

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Irgendwie helfen mir Ihre Antworten leider nicht weiter. Ich bin aus Ihren Antworten noch nicht schlauer geworden. Kann ich nun während der Abordnung aussteigen oder nicht?

§ 4 TVöD greift hier nicht. Ihr habt anscheinend eine separate Vereinbarung geschlossen. Prüfe was dort vereinbart ist.

ruht

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Ok, habe ich verstanden. Nehmen wir mal an, die Abordnung wäre aus dienstlichen / betrieblichen Gründen erfolgt. Was würde in diesem Fall gelten?

Spid

  • Gast
Dann bedarf der AG Deines Einverständnisses nicht, mithin unterläge die Entscheidung zur Beendigung der Abordnung oder des Verzichts auf die Versetzung dessen Ermessen.

ruht

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Da es sich ja juristisch um ein und denselben AG handelt: reicht es aus, wenn die abgebende Behörde der Rücknahme zustimmt oder müssen beide Behörden zustimmen?

Nebenbei: was passiert eigentlich am Ende der Abordnung? Greift die Versetzung automatisch oder müssen sich alle drei beteiligten Parteien (abgebende und aufnehmende Behörde sowie der Betroffene) für den Vollzug der Versetzung aussprechen?

Danke schon einmal für die Antworten!

Spid

  • Gast
Da es sich ja juristisch um ein und denselben AG handelt: reicht es aus, wenn die abgebende Behörde der Rücknahme zustimmt oder müssen beide Behörden zustimmen?

Der AG muß zustimmen, wenn seine Zustimmung erforderlich ist.

Zitat
Nebenbei: was passiert eigentlich am Ende der Abordnung? Greift die Versetzung automatisch oder müssen sich alle drei beteiligten Parteien (abgebende und aufnehmende Behörde sowie der Betroffene) für den Vollzug der Versetzung aussprechen

Im Falle der Versetzung nach §4 Abs. 1 TVÖD ist das die Entscheidung des AG, bei anderen Fällen gilt das, was zwischen den Parteien vereinbart wurde.

ruht

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Wer ist denn in diesem Fall der AG, der zur Entscheidung berechtigt ist? Die abgebende oder die aufnehmende Bundesbehörde?

Spid

  • Gast
Es gibt keine tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften, wie ein AG sich intern dahingehend zu organisieren hat. Bei untergliederten AG würde ich grundsätzlich davon ausgehen, daß die Stelle, die ihn im Arbeitsvertrag vertreten hat, eine solche Entscheidung zu treffen hätte.