Hallo zusammen,
ich könnte auch einen neuen Thread dazu aufmachen, aber da hier bereits Experten versammelt sind:
Wenn das Arbeitsverhältnis schon seit 2016 durchgehend ruhte aufgrund einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung (nach TV-L §33 Abs. 2 Satz 5-6 bzw. Abs. 3), dann gelten die Voraussetzungen für die Übertragung des Urlaubs - es gibt m.W. Urteile dazu (der Urlaub entstand trotz des Ruhens).
Der Urlaub aus 2017 verfällt laut Rechtssprechung am 31.3.2019 - was, wenn das Arbeitsverhältnis genau zu diesem Termin gekündigt wurde? Das dürfte von der Frage abhängen, wann er geltend gemacht werden kann/muß - vor oder erst nach Beschäftigungsende?
Besteht für 2018 und 19 nur der gesetzliche Urlaub? Denn TV-L §26 Abs. 2 Buchst. c besagt:
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
Eine Dienstvereinbarung, die besagt, dass der Urlaub bis 30.09. des Folgejahres übertragen werden kann, wäre dann bedeutungslos.
Welcher Abgeltungsanspruch besteht also? Welches Gehalt wird zugrundegelegt? Das letzte tatsächlich gezahlte, ggf. vor Ende der Lohnfortzahlung, oder nach aktuellem Tarif (evtl. nach neuer Tarifrunde für 2019)?
Vielen Dank im Voraus