Autor Thema: TVöD-P - Berechnung Entgelt bei Beschäftigungsverbot  (Read 6491 times)

Litschy

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Hallo liebe Experten,

meine Freundin ist in der Altenpflege mit Bindung an den TVöD tätig und befindet sich seit dem 01. November im BV.

Die Berechnung für das Entgelt während des BVs erfolgt ja auf Grundlage des Durchschnitts der letzten 3 Gehälter vor Ausstellung des BVs.

Bei der Berechnung für den Dezember z.B. wurde das Grundgehalt und ein Zuschlag für "Krankheit" für 19 Arbeitstage genommen.

Es heißt ja, dass die Beschäftigte durch ein BV nicht schlechter da stehen soll.
Somit ist die Berechnung für mich einfach und logisch:
Ich nehme die Gehälter des Augusts, September und des Oktobers und bilde davon den Durchschnitt.
Ergebnis:
Es hätten am Beispiel des Dezembers 100€ netto pro Monat mehr gezahlt werden müssen.

Vielleicht könnt ihr Licht ins Dunkle bringen und die Berechnung ein wenig genauer beschreiben.

Vielen Dank für die Unterstützung.

Gruß


D-x

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Antw:TVöD-P - Berechnung Entgelt bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 07.01.2019 15:51 »
Die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Falle eines Beschäftigungsverbots ist leider recht komplex und anhand der gegebenen Informationen kaum möglich. Ich empfehle, auf die Personalabteilung zuzugehen, die Umstände zu schildern, und um eine Erklärung der Berechnung zu bitten.

Wenn ich das gerade noch richtig im Kopf habe ist bei der Berechnung auf die drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft abzustellen, was mitunter in Spekulation ausartet und sich nur ungefähr vom voraussichtlichen Geburtstermin ableiten lässt. Kommen dann noch Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit hinzu, ist das Chaos perfekt.
« Last Edit: 07.01.2019 15:55 von D-x »

Gerda Schwäbel

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Antw:TVöD-P - Berechnung Entgelt bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 07.01.2019 16:19 »
Richtig! Als Mutterschutzlohn (während des Beschäftigungsverbots) wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Der Dreimonatszeitraum August bis Oktober passt nicht zum Beschäftigungsverbot ab 1. November.